DGUV Information 207-010 - Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - 2 Gefährdungen beim Bewegen von Menschen

Physikalisch gesehen kann der menschliche Körper ebenso als Last angesehen werden wie jeder Gegenstand. Das manuelle Bewegen von Menschen in der Pflege und Betreuung stellt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine sehr hohe Belastung dar. Hier spricht man von einer "wesentlich erhöhten körperlichen Belastung". Festzustellen, ob eine solche Belastung bei einer konkreten Tätigkeit vorliegt, ist Aufgabe der Unternehmensleitung. Hierzu ist eine "Gefährdungsbeurteilung" zu erstellen, auf deren Basis geeignete Maßnahmen abzuleiten und durchzuführen sind (§§ 5, 6 ArbSchG). Die zu beachtende rechtliche Grundlage ist die "Lastenhandhabungsverordnung" (LasthandhabV). Beschäftigten mit "wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen" ist nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anzubieten (Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.2).