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§ 23 BKrFQG, Ausführungsregeln für das automatisierte Verfah...
§ 23 BKrFQG
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Berufskraftfahrerqualifikationsregister

Titel: Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKrFQG
Gliederungs-Nr.: 9231-15
Normtyp: Gesetz

§ 23 BKrFQG – Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren 

Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem jeweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechtskonformen und einheitlichen Datenübermittlung. Es gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form bekannt.