DGUV Information 208-057 - Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.5 - 6.5 Fahrerinnen und Fahrer von Routenzügen und Beschäftigte an den Schnittstellen

6.5.1
Wie wird die Sicht des Fahrers bzw. der Fahrerin beeinflusst?

Schlepper leisten beim Transport von Lasten auf längeren Strecken einen Beitrag zur Sicherheit. Der Fahrer oder die Fahrerin kann beim Schlepper immer den Fahrweg in Fahrtrichtung überblicken, keine Last behindert die Sicht. Dadurch, dass die Schlepper immer vorwärts fahren, ist für andere Personen in den Gängen auch absehbar, wo sich ein Schleppzug hinbewegt, auch dies verbessert die Sicherheit.

Anhänger von Routenzügen können die Sicht des Fahrers bzw. der Fahrerin einschränken, wenn z. B. der Anhänger beladen ist oder mit einem durch Planen umhüllten Überbau versehen ist. Zwischen den Anhängern stehende Personen können dann vom Fahrer bzw. der Fahrerin nicht erkannt werden

Wird beim Kuppelprozess eine zwischen den Bodenrollern stehende Person vom Fahrer oder von der Fahrerin nicht gesehen und der Routenzug fährt los, kann dies zu Unfällen führen.

Auch zwischen den Anhängern stehende Personen, die ungesehen vom Fahrer oder der Fahrerin in die Fahrbahn eines vorbeifahrenden Routenzuges treten, sind gefährdet.

An Stellen, an denen der Fahrer oder die Fahrerin eines Schleppzugs nicht bis an das Ende des Zugs schauen kann, weil dieser z. B. um eine Ecke fährt, können stationär über dem Fahrweg Spiegel angebracht werden. Auch Kameras, deren Bilder kabellos auf einen Monitor auf dem Schlepper übertragen werden, ermöglichen dem Fahrer oder der Fahrerin des Schlepperzugs die Kontrolle darüber, ob sich beim Anfahren Personen zwischen den Anhängern befinden.

6.5.2
Wie wird vermieden, dass Personen beim (An-)Fahren zwischen die Anhänger treten?

Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung (des Betreibers) sind Maßnahmen zur Verhinderung des Zwischentretens von Personen zwischen die Anhänger erforderlich. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind vorrangig technische Maßnahmen zu ergreifen, die durch organisatorische Maßnahmen ergänzt werden können. Beispiele sind:

  • Fahrwege des Zugs und Fußwege können komplett getrennt werden.

  • Durchlaufsicherungen (z. B. Ketten, Bänder oder Gummis) zwischen den Anhängern parallel zur Deichsel können Personen davon abhalten, quer zur Fahrtrichtung über die Deichsel zu steigen.

  • Vor dem Anfahren kann ein akustisches Signal für mindestens zwei Sekunden gegeben werden. Aufgrund vieler Anfahrvorgänge im Produktionsbetrieb können Anfahrwarnungen (akustisch, optisch) mit verzögertem Start ungeeignet sein.

  • Die Anfahrgeschwindigkeit kann auf 0,3 m/s für mindestens fünf Sekunden begrenzt sein. Aufgrund vieler Anfahrvorgänge im Produktionsbetrieb sind Anfahrwarnungen (akustisch, optisch) mit verzögertem Start ungeeignet.

  • Die Deichseln der Anhänger können mit schwarz-gelben oder rot-weißen Warnstreifen versehen sein.

  • Ein Hinweisschild ("Durchtritt verboten") kann an der Deichsel angebracht werden.

  • Beim Betrieb eines Fahrerlosen Transportsystems (FTS) sind die Vorgaben zum Betrieb mit Anhänger gemäß DIN EN 1525, Absatz 5.10 "Betrieb mit Anhängern" bzw. Abschnitt 4.10 der ISO 3691-4 zu beachten.

g_bu_1330_as_39.jpg

Abb. 25
Durchtrittsicherung bei Routenzügen