DGUV Grundsatz 312-002 - Hörgeräte zur Verwendung mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Erfolgskontrolle der Hörgeräteübertragung

8.2.1 Sprachverstehen

Für die Erfolgskontrolle der Hörgeräteübertragung ist der Freiburger Sprachtest bei 80 dB(A) Sprache und 75 dB(A) Störgeräusch mit dem beim Freiburger Sprachtest enthaltenen Rauschsignal (CCITT-Rauschen) mit

Gehörschutz-Otoplastik sowohl mit ein- als auch mit ausgeschaltetem Hörgerät durchzuführen. Das Sprachsignal muss aus 0° und das Störgeräusch entweder auch aus 0° oder aus 180° präsentiert werden. Die Lautsprecherausrichtung muss bei beiden Messungen identisch sein. Dabei soll zwischen den beiden Messungen eine Verbesserung des Sprachverstehens um mindestens 10 %-Punkte erreicht werden. Es sollten grundsätzlich pro Störschalltestung mindestens zwei Testlisten durchgeführt werden.

8.2.2 Hörbarkeit von Warnsignalen

Die Hörbarkeit von Warnsignalen soll mit den Beispielgeräuschen entsprechend Anhang II getestet werden.

g_bu_1237_as_9.jpgHinweis
Dieser Test überprüft, ob übliche Warnsignale erkannt werden. Er enthebt den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen, dass Warnsignale am Arbeitsplatz von allen Beschäftigten sicher wahrgenommen werden können.