DGUV Information 208-058 - Sicherer Umgang mit Multikoptern (Drohnen)

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Abschnitt 9.8 - 9.8 Beauftragung von Fremdfirmen

Unternehmen haben die Möglichkeit, Fremdfirmen mit dem Einsatz von Multikoptern zu beauftragen. Zu diesem Zweck können Dienst- und Werkverträge geschlossen werden. Bei einem Dienstvertrag ist kein bestimmter Erfolg, sondern nur eine Tätigkeit zu erbringen.

Beim Werkvertrag wird ein fertiges Ergebnis (Erfolg) vom Auftraggeber bestellt, der Auftragnehmer trägt hierbei das volle unternehmerische Risiko.

Bei der Vergabe eines Auftrages an eine Fremdfirma ist der Arbeitsschutz von Beginn an zu berücksichtigen. Beim Dienstvertrag oder bei (häufig vorkommenden) Mischformen aus Dienst- und Werkvertrag ist der Auftraggeber immer mitverantwortlich für die Sicherheit des Multikopter-Personals.

Die organisatorische Einbindung des Multikopter-Einsatzes in die gesamten betrieblichen Abläufe liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Hierzu kann auch die Benennung einer koordinierenden Person zur Abwehr von gegenseitigen Gefährdungen und besonderer Gefahren gehören. Der Auftraggeber hat eine besondere Sorgfaltspflicht, d.h. er darf nur zuverlässige und fachkundige Auftragnehmer auswählen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer schriftlich die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aufgeben.

Fachliche Leitung (Koordination der Arbeiten)

Ein Multikopter-Einsatz ist durch eine fachlich geeignete Person zu leiten und zu beaufsichtigen. Die mit der fachlichen Leitung beauftragte Person ist in dieser Funktion allen Beteiligten gegenüber weisungsberechtigt.

  • Siehe auch DGUV Information 215-830 "Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen".