DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 13 - 13 Vermessungsarbeiten in kontaminierten Bereichen

Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind (Definition nach DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche").

Bei Vermessungsarbeiten in kontaminierten Bereichen kann es zum Kontakt mit diesen Stoffen kommen. Dabei besteht z. B. die Gefahr von Vergiftungen oder Infektionen.

Vor der Aufnahme der Vermessungsarbeiten in kontaminierten Bereichen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung zu beachten. Auf dieser Grundlage sind Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit der anzutreffenden Stoffe und der auszuführenden Tätigkeiten festzulegen und umzusetzen.

Für Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen muss vom Bauherren oder von der Bauherrin ein Arbeits- und Sicherheitsplan aufgestellt werden. Dieser enthält Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen. Vor der Aufnahme der Vermessungsarbeiten auf Baustellen in kontaminierten Bereichen sind diese Schutzmaßnahmen abzustimmen und umzusetzen. Ansprechpersonen für die Abstimmung können sein:

  • der Bauherr/die Bauherrin

  • der Koordinator/die Koordinatorin nach TRGS 524 bzw. nach DGUV Regel 101-004

  • der Koordinator/die Koordinatorin nach Baustellenverordnung

  • der Auftraggeber/die Auftraggeberin der Vermessungsarbeiten

Um den oben genannten Gesundheitsgefahren wirksam vorzubeugen, sind z. B. folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:

  • Essen, Trinken, Rauchen etc. im kontaminierten Bereich unterlassen

  • gründliches Händewaschen nach Arbeiten im kontaminierten Bereich

  • Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, die vor Gefahr- und Biostoffen schützen. Dazu gehören z. B. spezielle Schutzhandschuhe, Chemikalienschutzanzüge und Atemschutzgeräte. Da die PSA genau zu den vorkommenden Stoffen passen müssen, sollte bei der Auswahl der Rat von Fachleuten bzw. Fachliteratur hinzugezogen werden.

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung)

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"

  • DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche"

  • DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"