DGUV Regel 114-610 - Branche Grün- und Landschaftspflege

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen

In der Grün- und Landschaftspflege werden die unterschiedlichsten Arbeitsmittel eingesetzt: Handgehaltene Werkzeuge und Maschinen, handgeführte Bodenbearbeitungsmaschinen und Mäher, Maschinen mit Fahrersitz.

Ihr sicherer Einsatz stellt grundlegende Anforderungen an die Qualifikation und Eignung der Bediener und Bedienerinnen, aber auch an die korrekte Auswahl für den jeweiligen Einsatzzweck, die Ausrüstung, Instandhaltung und Wartung der Arbeitsmittel.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 9

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Substitutionsgebot §§ 6, 7

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" §§ 7, 8, 17

  • Technische Regel "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" (TRBS 2111 Teil 1)

  • DGUV Regel 112-191 und 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-193 und 112-993 "Benutzung von Kopfschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

  • DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten"

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Abb. 22
Sicherheitshinweise auf einem Mähgerät

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Beim Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen können Gefährdungen zu Unfällen führen. Verletzungs- und Gesundheitsgefahren bestehen durch:

  • die Verwendung von ungeeigneten Maschinen, Geräten und Werkzeugen

  • getroffen, geschnitten oder gequetscht werden durch ungeschützte Arbeitswerkzeuge

  • erfasst werden von ungeschützt sich drehenden Teilen

  • unerwartetes in Bewegung setzen der Maschine

  • Umkippen mobiler Arbeitsmittel

  • Berührung heißer Maschinenteile

  • Lärm

  • Motorabgase

  • Über- und Fehlbelastungen des Muskel-Skelett-Systems beim Einsatz handgeführter oder rückengetragener Geräte

  • fehlende oder mangelhafte Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

  • unzureichende Eignung und Qualifizierung von Beschäftigten

  • unsachgemäße Maschinenbedienung (s. Abb. 22)

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Beschaffung

  • Beschaffen Sie Maschinen und Geräte nur, wenn die notwendigen Unterlagen vorliegen wie z. B. EG/EU-Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, Prüfbescheinigungen. Dies gilt insbesondere auch beim Kauf von gebrauchten Maschinen und Geräten.

  • Achten Sie bei der Beschaffung auf das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) und auf bewährte Gütesiegel wie z. B. vom KWF (Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik).

  • Berücksichtigen Sie bei der Beschaffung auch ergonomische Grundsätze.

  • Beziehen Sie die Anwender oder die Anwenderin sowie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Auswahl und Beschaffung ein.

  • Testen Sie die Geräte ggf. vor der Beschaffung unter ihren Einsatzbedingungen.

  • Beschaffen Sie vibrations-, lärm- und abgasarme Maschinen. Bei handgeführten bzw. handgehaltenen Geräten stellen Akku-Geräte inzwischen eine gute Alternative zu Geräten mit Verbrennungsmotor dar.

Eignung und Qualifizierung

Arbeiten mit mobilen Arbeitsmitteln und handgeführten Maschinen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die neben der gesundheitlichen Eignung auch die fachliche Qualifikation besitzen und regelmäßig anhand der Bedienungsanleitungen und Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

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Abb. 23
Bedienelemente an einem Einachs-Schlepper

Beachten Sie, dass für eine Vielzahl von Maschinen und Geräten in der Grün- und Landschaftspflege weitergehende Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Bediener bzw. Bedienerinnen gestellt werden und ausdrückliche Beauftragungen erforderlich sind. Dies sind z. B.:

ArbeitsmittelSchriftliche BeauftragungBefähigungsnachweis z. B. zu erlangen durch
Lkw-LadekranJaQualifikation nach DGUV Grundsatz 309-003
GabelstaplerJaQualifikation nach DGUV Grundsatz 308-001
TeleskopstaplerJaQualifikation nach DGUV Grundsatz 308-009
HubarbeitsbühneJaQualifikation nach DGUV Grundsatz 308-008
MotorsägeEmpfohlenQualifikation nach DGUV Information 214-059
Bagger, RadladerEmpfohlenZUMBau Prüfnachweis *

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind Schutzalterbestimmungen sowie Beschäftigungsverbote und -beschränkungen zu beachten. Zum Beispiel:

  • Bedienen von Freischneidern oder Motorsägen: Schutzalter 18 Jahre! (Bei Ausbildung unter Aufsicht eines Fachkundigen: Schutzalter 15 Jahre!)

  • Bedienen von Heckenscheren, handgeführten Rasenmähern: Schutzalter 15 Jahre!

Bestimmungsgemäße Benutzung

Die bestimmungsgemäße Benutzung ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten und verbietet eine Manipulation insbesondere an Schutzvorrichtungen. Sie ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers und der von Ihnen zu erstellenden Betriebsanweisung.

Stellen Sie insbesondere sicher, dass Maschinen und Geräte nur betrieben werden, wenn

  • die Vorgaben zur bestimmungsgemäßen Benutzung von Ihren Beschäftigten konsequent beachtet werden,

  • alle vom Hersteller vorgesehenen Schutzeinrichtungen an Gefahrstellen wie Ketten- und Keilriemenantriebe, Zahnräder, Wellen, etc. vorhanden und wirksam sind,

  • angebaute Bodenbearbeitungsgeräte (z. B. Bodenfräse) eine vollwandige Arbeitswerkzeugabdeckung aufweisen,

  • Gelenkwellen eine voll funktionierende Verkleidung aufweisen. Diese besteht aus einer Plastikverkleidung, die alle Antriebselemente der Welle - inkl. Kreuzgelenke - verdeckt. Verdrehsicherungen (Ketten) verhindern das Mitdrehen des Plastikschutzes.

  • Zapfwellenanschlüsse mit einem Sicherungsschild verdeckt sind,

  • heiße Teile, z. B. am Auspuff, durch ein Gitter gegen großflächige Berührung gesichert sind,

  • für die Bedienung des Gerätes erforderliche und geeignete Persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden. (s. Abb. 24)

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Abb. 24
Schutzeinrichtungen an Maschinen

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Abb. 25
Sicherung eines ausgefahrenen Arbeitszylinders

Stellen Sie sicher, dass Reinigungs-, Wartungs- und Entstörungsarbeiten nur im gefahrlosen Zustand gemäß Betriebsanleitung des Herstellers ausgeführt werden. Treffen Sie auch Maßnahmen gegen irrtümliches Ingangsetzen und ungewollte Bewegungen. Beachten Sie dabei auch Gefahren durch nachlaufende Werkzeuge und gespeicherte Energien (s. Abb. 25).

Berücksichtigen Sie beim Einsatz von handgeführten oder rückengetragenen Geräten die Möglichkeit von Über- und Fehlbelastungen des Muskel-Skelett-Systems.

Besonderen Einfluss auf Über- und Fehlbelastungen des Muskel-Skelett-Systems haben:

  • Gerätegewicht

  • Tragezeiten

  • Ergonomische Gestaltung des Gerätes

  • Individuelle körperliche Voraussetzungen

  • Kenntnisse über die Handhabung des Gerätes

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-046 "Sichere Waldarbeiten"

  • DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten"

  • DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"

  • DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand"

  • DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern"

  • DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern"

  • SVLFG Broschüre B06 "Körperschutz"

  • SVLFG Broschüre B08 "Baumarbeiten"

  • SVLFG Broschüre B24 "Erdbaumaschinen im Gartenbau"

  • SVLFG Broschüre B30 "Grünpflege im Gartenbau"

  • Betriebsanleitungen der Gerätehersteller

  • Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit "Beschaffung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1113)

ZUMBau: Zulassungsausschuss für Prüfungsstätten von Maschinenführern in der Bauwirtschaft