Abschnitt 3.4 - 3.4 Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen
In der Grün- und Landschaftspflege werden die unterschiedlichsten Arbeitsmittel eingesetzt: Handgehaltene Werkzeuge und Maschinen, handgeführte Bodenbearbeitungsmaschinen und Mäher, Maschinen mit Fahrersitz.
Ihr sicherer Einsatz stellt grundlegende Anforderungen an die Qualifikation und Eignung der Bediener und Bedienerinnen, aber auch an die korrekte Auswahl für den jeweiligen Einsatzzweck, die Ausrüstung, Instandhaltung und Wartung der Arbeitsmittel.
Rechtliche Grundlagen | |
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Abb. 22
Sicherheitshinweise auf einem Mähgerät
Gefährdungen |
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Beim Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen können Gefährdungen zu Unfällen führen. Verletzungs- und Gesundheitsgefahren bestehen durch:
die Verwendung von ungeeigneten Maschinen, Geräten und Werkzeugen
getroffen, geschnitten oder gequetscht werden durch ungeschützte Arbeitswerkzeuge
erfasst werden von ungeschützt sich drehenden Teilen
unerwartetes in Bewegung setzen der Maschine
Umkippen mobiler Arbeitsmittel
Berührung heißer Maschinenteile
Lärm
Motorabgase
Über- und Fehlbelastungen des Muskel-Skelett-Systems beim Einsatz handgeführter oder rückengetragener Geräte
fehlende oder mangelhafte Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
unzureichende Eignung und Qualifizierung von Beschäftigten
unsachgemäße Maschinenbedienung (s. Abb. 22)
Maßnahmen |
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Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:
Beschaffung
Beschaffen Sie Maschinen und Geräte nur, wenn die notwendigen Unterlagen vorliegen wie z. B. EG/EU-Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, Prüfbescheinigungen. Dies gilt insbesondere auch beim Kauf von gebrauchten Maschinen und Geräten.
Achten Sie bei der Beschaffung auf das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) und auf bewährte Gütesiegel wie z. B. vom KWF (Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik).
Berücksichtigen Sie bei der Beschaffung auch ergonomische Grundsätze.
Beziehen Sie die Anwender oder die Anwenderin sowie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Auswahl und Beschaffung ein.
Testen Sie die Geräte ggf. vor der Beschaffung unter ihren Einsatzbedingungen.
Beschaffen Sie vibrations-, lärm- und abgasarme Maschinen. Bei handgeführten bzw. handgehaltenen Geräten stellen Akku-Geräte inzwischen eine gute Alternative zu Geräten mit Verbrennungsmotor dar.
Eignung und Qualifizierung
Arbeiten mit mobilen Arbeitsmitteln und handgeführten Maschinen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die neben der gesundheitlichen Eignung auch die fachliche Qualifikation besitzen und regelmäßig anhand der Bedienungsanleitungen und Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
Abb. 23
Bedienelemente an einem Einachs-Schlepper
Beachten Sie, dass für eine Vielzahl von Maschinen und Geräten in der Grün- und Landschaftspflege weitergehende Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Bediener bzw. Bedienerinnen gestellt werden und ausdrückliche Beauftragungen erforderlich sind. Dies sind z. B.:
Arbeitsmittel | Schriftliche Beauftragung | Befähigungsnachweis z. B. zu erlangen durch |
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Lkw-Ladekran | Ja | Qualifikation nach DGUV Grundsatz 309-003 |
Gabelstapler | Ja | Qualifikation nach DGUV Grundsatz 308-001 |
Teleskopstapler | Ja | Qualifikation nach DGUV Grundsatz 308-009 |
Hubarbeitsbühne | Ja | Qualifikation nach DGUV Grundsatz 308-008 |
Motorsäge | Empfohlen | Qualifikation nach DGUV Information 214-059 |
Bagger, Radlader | Empfohlen | ZUMBau Prüfnachweis * |
Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind Schutzalterbestimmungen sowie Beschäftigungsverbote und -beschränkungen zu beachten. Zum Beispiel:
Bedienen von Freischneidern oder Motorsägen: Schutzalter 18 Jahre! (Bei Ausbildung unter Aufsicht eines Fachkundigen: Schutzalter 15 Jahre!)
Bedienen von Heckenscheren, handgeführten Rasenmähern: Schutzalter 15 Jahre!
Bestimmungsgemäße Benutzung
Die bestimmungsgemäße Benutzung ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten und verbietet eine Manipulation insbesondere an Schutzvorrichtungen. Sie ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers und der von Ihnen zu erstellenden Betriebsanweisung.
Stellen Sie insbesondere sicher, dass Maschinen und Geräte nur betrieben werden, wenn
die Vorgaben zur bestimmungsgemäßen Benutzung von Ihren Beschäftigten konsequent beachtet werden,
alle vom Hersteller vorgesehenen Schutzeinrichtungen an Gefahrstellen wie Ketten- und Keilriemenantriebe, Zahnräder, Wellen, etc. vorhanden und wirksam sind,
angebaute Bodenbearbeitungsgeräte (z. B. Bodenfräse) eine vollwandige Arbeitswerkzeugabdeckung aufweisen,
Gelenkwellen eine voll funktionierende Verkleidung aufweisen. Diese besteht aus einer Plastikverkleidung, die alle Antriebselemente der Welle - inkl. Kreuzgelenke - verdeckt. Verdrehsicherungen (Ketten) verhindern das Mitdrehen des Plastikschutzes.
Zapfwellenanschlüsse mit einem Sicherungsschild verdeckt sind,
heiße Teile, z. B. am Auspuff, durch ein Gitter gegen großflächige Berührung gesichert sind,
für die Bedienung des Gerätes erforderliche und geeignete Persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden. (s. Abb. 24)
Abb. 24
Schutzeinrichtungen an Maschinen
Abb. 25
Sicherung eines ausgefahrenen Arbeitszylinders
Stellen Sie sicher, dass Reinigungs-, Wartungs- und Entstörungsarbeiten nur im gefahrlosen Zustand gemäß Betriebsanleitung des Herstellers ausgeführt werden. Treffen Sie auch Maßnahmen gegen irrtümliches Ingangsetzen und ungewollte Bewegungen. Beachten Sie dabei auch Gefahren durch nachlaufende Werkzeuge und gespeicherte Energien (s. Abb. 25).
Berücksichtigen Sie beim Einsatz von handgeführten oder rückengetragenen Geräten die Möglichkeit von Über- und Fehlbelastungen des Muskel-Skelett-Systems.
Besonderen Einfluss auf Über- und Fehlbelastungen des Muskel-Skelett-Systems haben:
Gerätegewicht
Tragezeiten
Ergonomische Gestaltung des Gerätes
Individuelle körperliche Voraussetzungen
Kenntnisse über die Handhabung des Gerätes
Weitere Informationen | |
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ZUMBau: Zulassungsausschuss für Prüfungsstätten von Maschinenführern in der Bauwirtschaft