DGUV Regel 114-610 - Branche Grün- und Landschaftspflege

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für die Branche gilt

g_bu_950_as_44.jpgErste Hilfe

Zahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen

Alle Beschäftigten einer Arbeitskolonne im Außeneinsatz sind zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin auszubilden. Diese Maßnahme ist erforderlich aufgrund

  • der möglichen Verletzungsschwere durch gefährliche Tätigkeiten wie Motorsägearbeiten

  • der eingeschränkt nutzbaren betrieblichen Erste Hilfe-Organisation

  • der häufig längeren Anfahrtszeit des Rettungsdienstes zum Unfallort in den Außenbereichen

Notruf

Zum Absetzen eines Notrufes müssen funktionsfähige Meldeeinrichtungen mitgeführt werden. Dies können Mobiltelefone oder Funkgeräte sein, die die Unternehmerin oder der Unternehmer zur Verfügung stellt.

Vor Aufnahme der Tätigkeit am Einsatzort ist die örtliche Lagebezeichnung für die Rettungskräfte zur Aufnahme eines Verletzten (Rettungspunkt) festzulegen und den Beschäftigten bekanntzugeben.