DGUV Information 214-083 - Der sicherheits-optimierte Transporter

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Zurrpunkte

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Ausführungsbeispiel eines Zurrpunktes

Kann die aufzubringende Sicherungskraft nicht durch feste Aufbauteile - oder durch Formschluss zu festen Aufbauteilen durch Ausfüllen von Leerräumen - erreicht werden, ist die Ladung zusätzlich zu sichern.

Die Ladung kann durch Zurrmittel, beispielsweise Zurrgurte aus Chemiefasern, durch Nieder- oder Direktzurren gesichert werden.

Es muss dabei vorausgesetzt werden, dass sowohl die Verpackung, die Ladeeinheit als auch die Zurrpunkte geeignet sind, die durch die jeweilige Sicherungsmethode bzw. die durch Beschleunigungsvorgänge hervorgerufenen Kräfte aufzunehmen. Dies gilt für alle Hilfsmittel zur Ladungssicherung.

Mindestanzahl und Mindestfestigkeit der Zurrpunkte sind über die bereits erwähnten Normen festgelegt.

Abweichendes gilt hier für Pritschenfahrzeuge: Deren Zurrpunkte sind über die DIN 75410-1:2003-07: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Teil 1: Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t; Mindestanforderungen, bzw. DIN EN 12640:2000: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung - Mindestanforderungen und Prüfung geregelt.

g_bu_349_as_48.jpgAchtung beim Fahrzeugkauf: Lassen Sie sich bestätigen, dass die Zurrpunkte die Normanforderungen erfüllen!