DGUV Regel 113-603 - Branche Betonindustrie Teil 2: Herstellung von Frischbeton

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Abschnitt 3 - 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Auf den nachfolgenden Seiten wird das Prinzip verfolgt, die wesentlichen Gefährdungen und Maßnahmen auf einen Blick zu erfassen. Aufgeführt nach Arbeitsplätzen und Tätigkeiten, unterstützen die Informationen Sie dabei, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, diese zu aktualisieren sowie die Unterweisung Ihrer Beschäftigten durchzuführen.

Die Arbeitswelt befindet sich in einem ständigen Wandel und macht auch vor der Herstellung von Frischbeton nicht halt. Das hat selbstverständlich seine guten Seiten: Durch den höheren Mechanisierungsgrad bei der Herstellung von Frischbeton hat sich oft die körperliche Belastung der Beschäftigten verringert. Andererseits hat die Verringerung der Beschäftigtenzahlen vielerorts zu einer Arbeitsverdichtung geführt. Mit der Folge, dass die psychischen Belastungen gestiegen sind.

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Abb. 1
Frischbeton Sternanlage mit Kabine

Was erwartet Sie auf den folgenden Seiten?

In diesem Teil der Branchenregel "Betonindustrie" wird auf die Herstellung von Frischbeton eingegangen. Dies beinhaltet den Umgang mit den Betonausgangsstoffen sowie das Anmischen von Beton in Transportbetonwerken und in Betonfertigteilwerken.

Dabei wird auf die wesentlichen Gefährdungen an den typischen Arbeitsplätzen und Tätigkeiten in den Herstellungsbetrieben hingewiesen und geeignete Maßnahmen zur Minimierung und Beseitigung aufgezeigt.

Auf einen Blick erhalten Sie, auf die einzelnen Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen bezogen, die wichtigsten Informationen, um für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu sorgen.

Diese Branchenregel wird nicht alle in Ihrem Unternehmen auftretenden Gefährdungen vollständig erfassen können. Auch kann sie eine individuell auf die Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb erstellte Gefährdungsbeurteilung nicht ersetzen. Die Informationen auf den folgenden Seiten sollen Ihnen jedoch eine praxisnahe Grundlage geben, um die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, zu aktualisieren und die Unterweisung Ihrer Beschäftigten durchzuführen.

Oft werden in den Frischbetonwerken für bestimmte Arbeiten, z. B. dem Transport des Frischbetons oder Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten, Fremdfirmen mit entsprechenden Werkverträgen beauftragt. Dies bedeutet, dass Sie als beauftragender Unternehmer oder beauftragende Unternehmerin sich bei den Verantwortlichen der Fremdunternehmen zu vergewissern haben, dass deren Beschäftigte, die in Ihrem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in Ihrem Betrieb angemessene Anweisungen und Unterweisungen erhalten haben.

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Abb. 2
Eingehauste Frischbetonanlage