Abschnitt 2 - 2 Welche rechtlichen Grundlagen verpflichten zum Handeln?
Rechtliche Regelungen zum Suchtmittelkonsum sind u. a. in folgenden Gesetzen und Vereinbarungen festgelegt:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArBSchG)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1)
Dienst-/Betriebsvereinbarungen, Betriebsregelungen
Nachfolgend wird aus Sicht der Unfallversicherung sowie der Betriebe und Bildungseinrichtungen auf relevante Regelungen eingegangen:
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV Vorschrift 1 konkretisieren die Verhaltenspflichten im betrieblichen Arbeitsschutz. Diese Vorschriften gelten auch im Umgang mit suchtmittelauffälligen Beschäftigten.
Ziel der Regelungen ist es, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen. Unfälle bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg sollen verhindert werden.
Arbeitsschutzgesetz (ArbgSchG) | |
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§ 15 Abs. 1 und § 16 des Arbeitsschutzgesetzes Die Beschäftigten sind verpflichtet:
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Spezielle Vorgaben zum Umgang mit Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz werden in der DGUV Vorschrift 1 beschrieben. Die darin festgelegten Vorgaben richten sich an alle Beschäftigten.
DGUV Vorschrift 1 | |
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Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 1, § 15 unter Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
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Die DGUV Vorschrift 1 ist eine rechtsverbindliche Regelung der Unfallversicherungsträger. Ein absolutes Alkohol- oder Suchtmittelverbot ist darin nicht vorgeschrieben.
In Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung kann jedoch ein absolutes Alkohol- bzw. Suchtmittelverbot bei der Arbeit festgelegt werden. Solche Regelungen schaffen Klarheit und erleichtern allen beteiligten Personen ein frühzeitiges Handeln.
Alternativ kann, resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung, ein Alkohol- bzw. Suchtmittelverbot bei Tätigkeiten mit besonders hohem Gefährdungspotential beschlossen werden.
Das kann zum Beispiel für folgende Tätigkeiten gelten:
Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen
Arbeiten an Maschinen mit betriebsbedingt ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Elektroarbeiten
Arbeiten mit Absturzgefahr, z. B. auf Bühnen, Gerüsten, Leitern
Tätigkeiten in Leitwarten, Steuerständen
Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten
Befähigung für Tätigkeiten | |
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Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 1, § 7
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Nach der DGUV Vorschrift 1 besteht ein Beschäftigungsverbot für Personen, die nicht in der Lage sind, sicher zu arbeiten. Das gilt genauso bei einer akuten Minderung der Befähigung zum sicheren Arbeiten durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, müssen Führungskräfte ein Beschäftigungsverbot für den Tag aussprechen und für den sicheren Heimweg des Beschäftigten sorgen.
Als Grundlage zum Schutz von nicht rauchenden Beschäftigten gilt § 5 der Arbeitsstättenverordnung.
Nichtraucherschutz | |
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§ 5 Arbeitsstättenverordnung Absatz 1 und 2
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Gemäß Arbeitsstättenverordnung haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz und einen rauchfreien Pausenraum. Raucherinnen und Raucher hingegen haben zum Rauchen weder einen Anspruch auf einen Raum noch auf explizite Pausen (Problemfall: Raucherbereiche in Gaststätten). Wo das Rauchen erlaubt wird, regelt das Unternehmen je nach Firmenphilosophie und räumlichen sowie finanziellen Möglichkeiten. Falls vorhanden, sollte die Arbeitnehmervertretung bei der Entscheidung eingebunden werden. Es unterliegt ebenfalls der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit, ob die Zeit des Rauchens nachgearbeitet werden muss.
Rechtliche Fragen zur Verkehrssicherheit werden in der Broschüre "Suchtprobleme im Betrieb" des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) 1) beantwortet.
DVR - Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. (2016). Suchtprobleme im Betrieb. Bonn: DVR.