DGUV Information 206-009 - Suchtprävention in der Arbeitswelt Handlungsempfehlungen

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Abschnitt 2 - 2 Welche rechtlichen Grundlagen verpflichten zum Handeln?

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Rechtliche Regelungen zum Suchtmittelkonsum sind u. a. in folgenden Gesetzen und Vereinbarungen festgelegt:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArBSchG)

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • Unfallverhütungsvorschrift

    "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1)

  • Dienst-/Betriebsvereinbarungen, Betriebsregelungen

Nachfolgend wird aus Sicht der Unfallversicherung sowie der Betriebe und Bildungseinrichtungen auf relevante Regelungen eingegangen:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV Vorschrift 1 konkretisieren die Verhaltenspflichten im betrieblichen Arbeitsschutz. Diese Vorschriften gelten auch im Umgang mit suchtmittelauffälligen Beschäftigten.

Ziel der Regelungen ist es, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen. Unfälle bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg sollen verhindert werden.

g_bu_252_as_9.jpgArbeitsschutzgesetz (ArbgSchG)
§ 15 Abs. 1 und § 16 des Arbeitsschutzgesetzes

Die Beschäftigten sind verpflichtet:
  • gemäß der Unterweisung und der Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

  • für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

  • jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr (...) unverzüglich zu melden.

  • den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten (...).

Spezielle Vorgaben zum Umgang mit Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz werden in der DGUV Vorschrift 1 beschrieben. Die darin festgelegten Vorgaben richten sich an alle Beschäftigten.

g_bu_252_as_9.jpgDGUV Vorschrift 1
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 1, § 15 unter Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
  • Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2).

  • Das gilt auch für die Einnahme von Medikamenten (§ 15 Abs. 3).

Die DGUV Vorschrift 1 ist eine rechtsverbindliche Regelung der Unfallversicherungsträger. Ein absolutes Alkohol- oder Suchtmittelverbot ist darin nicht vorgeschrieben.

In Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung kann jedoch ein absolutes Alkohol- bzw. Suchtmittelverbot bei der Arbeit festgelegt werden. Solche Regelungen schaffen Klarheit und erleichtern allen beteiligten Personen ein frühzeitiges Handeln.

Alternativ kann, resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung, ein Alkohol- bzw. Suchtmittelverbot bei Tätigkeiten mit besonders hohem Gefährdungspotential beschlossen werden.

Das kann zum Beispiel für folgende Tätigkeiten gelten:

  • Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

  • Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen

  • Arbeiten an Maschinen mit betriebsbedingt ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Elektroarbeiten

  • Arbeiten mit Absturzgefahr, z. B. auf Bühnen, Gerüsten, Leitern

  • Tätigkeiten in Leitwarten, Steuerständen

  • Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten

g_bu_252_as_9.jpgBefähigung für Tätigkeiten
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 1, § 7
  • Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2).

Nach der DGUV Vorschrift 1 besteht ein Beschäftigungsverbot für Personen, die nicht in der Lage sind, sicher zu arbeiten. Das gilt genauso bei einer akuten Minderung der Befähigung zum sicheren Arbeiten durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, müssen Führungskräfte ein Beschäftigungsverbot für den Tag aussprechen und für den sicheren Heimweg des Beschäftigten sorgen.

Als Grundlage zum Schutz von nicht rauchenden Beschäftigten gilt § 5 der Arbeitsstättenverordnung.

g_bu_252_as_9.jpgNichtraucherschutz
§ 5 Arbeitsstättenverordnung Absatz 1 und 2
  1. (1)

    Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

    Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

  2. (2)

    In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Gemäß Arbeitsstättenverordnung haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz und einen rauchfreien Pausenraum. Raucherinnen und Raucher hingegen haben zum Rauchen weder einen Anspruch auf einen Raum noch auf explizite Pausen (Problemfall: Raucherbereiche in Gaststätten). Wo das Rauchen erlaubt wird, regelt das Unternehmen je nach Firmenphilosophie und räumlichen sowie finanziellen Möglichkeiten. Falls vorhanden, sollte die Arbeitnehmervertretung bei der Entscheidung eingebunden werden. Es unterliegt ebenfalls der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit, ob die Zeit des Rauchens nachgearbeitet werden muss.

Rechtliche Fragen zur Verkehrssicherheit werden in der Broschüre "Suchtprobleme im Betrieb" des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) 1) beantwortet.

DVR - Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. (2016). Suchtprobleme im Betrieb. Bonn: DVR.