DGUV Information 205-033 - Alarmierung und Evakuierung

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Abschnitt 6 - 6 Personen mit Behinderungen

Im Hinblick auf die Alarmierung und Evakuierung einer Arbeitsstätte müssen Menschen mit Behinderung in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dies betrifft auch vorübergehend erkrankte Menschen wie z. B. Menschen mit Knochenbrüchen. Die konkreten Maßnahmen zur Alarmierung und Evakuierung sind durch die individuellen Erfordernisse der Menschen mit Behinderung bestimmt.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten: ASR V 3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" ist eine Basis für die Gestaltung der Arbeitsstätten. Weitere Konkretisierungen finden sich in folgenden Schriften:

  • DGUV Information 215-111 "Barrierefreie Arbeitsgestaltung - Teil I: Grundlagen"

  • DGUV Information 215-112 "Barrierefreie Arbeitsgestaltung - Teil II: Grundsätzliche Anforderungen"

  • DGUV Information 215-113 "Barrierefreie Arbeitsgestaltung - Teil III: Branchenübergreifende Anforderungen" (in Erarbeitung)

  • DGUV Information 215-122 "Brandschutz und Barrierefreiheit" (in Erarbeitung)

Demnach müssen z. B. Fluchtwege barrierefrei gestaltet werden oder Treppenräume genügend Platz für Evakuierungsmaßnahmen bieten. Zum Ausgleich einer nicht ausreichend vorhandenen motorischen Fähigkeit sind barrierefrei gestaltete alternative Maßnahmen vorzusehen, z. B. durch

  • das selbsttätige Öffnen einer Tür mittels Taster oder durch Näherungsschalter zusätzlich zum mechanischen Öffnen mittels Türgriff

  • das Überwinden eines Höhenunterschiedes mittels einer Rampe oder eines Aufzuges zusätzlich zur Treppe

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Das Ziel muss die vollständige Selbstrettung aller Personen sein.

Zum Ausgleich einer nicht mehr ausreichenden Sinnes-fähigkeit (insbesondere Sehen oder Hören) ist das 2-Sin-ne-Prinzip zu berücksichtigen. Das 2-Sinne-Prinzip ist ein Prinzip der alternativen Wahrnehmung. Alle Informationen aus der Umwelt werden von Menschen über die Sinne aufgenommen. Fällt ein Sinn aus, ist entsprechend der Informationsaufnahme ein anderer Sinn notwendig. Die Informationen müssen deshalb nach dem 2-Sinne-Prinzip mindestens für zwei der drei Sinne "Hören, Sehen, Tasten" zugänglich sein, z. B. durch

  • gleichzeitige optische und akustische Alarmierung.

  • die Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm- und Warnsignale vor allem in Räumen, in denen sich Hörgeschädigte allein aufhalten können, z. B. WC-Räume.

Weitere Informationen erhält die im Anhang 3 abgedruckte Checkliste Inklusion im Betrieb.