DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

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Abschnitt 3.11 - 3.11 Umgang mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen

Maschinen, Geräte und Werkzeuge werden im Zusammenhang mit dem Unterricht oder bei der Wartung und Instandhaltung benutzt - sowohl von Beschäftigten als auch von Schülerinnen und Schülern.

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Abb. 41
Vor allem im Werk- und Technikunterricht werden Werkzeuge von Schülerinnen und Schüler benutzt.

g_bu_55_as_51.jpgRechtliche Grundlagen
Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.
g_bu_55_as_92.jpgWeitere Informationen
Es sind nur die Informationen aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere Veröffentlichungen.
  • DGUV Information 202-040 "Holz - Ein Handbuch für Lehrkräfte"(bisher GUV-SI 8041)

  • DGUV Information 202-103 "3D-Tischdrucker in Schulen"

  • DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" (bisher BGI 527)

  • VBG-Fachwissen "Gesundheit im Büro - Fragen und Antworten" (bisher BGI 5018)

  • DIN VDE 0100-723 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art -Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen"

  • DIN VDE 0105-112 "Betrieb von elektrischen Anlagen -Teil 112: Besondere Festlegungen für das Experimentieren mit elektrischer Energie in Unterrichtsräumen oder in dafür vorgesehenen Bereichen"

  • DIN EN 861 "Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Kombinierte Abricht- und Dickenhobelmaschinen"

  • DIN EN 1807-1 "Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Bandsägemaschinen - Teil 1: Tischbandsägemaschinen und Trennbandsägemaschinen"

  • DIN 18041 "Hörsamkeit in Räumen - Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung"

  • DIN EN ISO 19085-5 "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit - Teil 5: Formatkreissägemaschinen"

  • Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU). Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 26.02.2016

  • www.bghm.de/arbeitsschuetzer/praxishilfen/betriebsanweisungen/maschinen-und-geraete.html

g_bu_55_as_18.jpgGefährdungen

Beim Einsatz von Maschinen, Geräten und Werkzeugen in Schulen bestehen vielfältige Gefährdungen. Ursachen können unter anderem sein:

  • Defekte Maschinen, Geräte und Werkzeuge

  • Lärm

  • Unzureichende Qualifikation und Unterweisung

  • Unsachgemäße Verwendung und Nutzung von Maschinen, Geräten und Werkzeugen

  • Zu wenig Platz

  • Unebene und glatte Böden

  • Heiße Geräteteile

  • Emissionen

  • Einzugstellen

g_bu_55_as_96.jpgMaßnahmen

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgBeschaffung von Geräten, Maschinen und Werkzeugen

Sie müssen als Unternehmerin oder Unternehmer darauf achten, dass nur solche Arbeitsmittel in Ihren Verantwortungsbereichen zur Verfügung gestellt werden und zum Einsatz kommen, die keine Mängel haben, den jeweiligen für sie geltenden Vorschriften entsprechen und bei der Verwendung sicher sind.

Bei der Beschaffung ist auch darauf zu achten, dass die Maschine oder das Gerät mit der Bedienungs- und Wartungsanleitung in deutscher Sprache ausgeliefert wird.

g_bu_55_as_24.jpgSie sind verpflichtet, lärmarme Maschinen, Geräte und Werkzeuge anzuschaffen.

g_bu_55_as_57.jpgVorteilhaft ist ein gutes Serviceangebot vor Ort, um die Instandhaltung der Geräte sicherzustellen.

Kennzeichnung
Seit 1995 unterliegen alle Maschinen und nahezu alle Geräte europaweit geltenden Vorschriften zum Inverkehrbringen. Die Einhaltung muss der Hersteller oder Inverkehrbringer beim Verkauf mit einer CE-Kennzeichnung und einer Konformitätserklärung dokumentieren. Darüber hinaus kann der Hersteller oder Inverkehrbringer die Produkte auch durch unabhängige Stellen prüfen lassen. Eine erfolgreiche Prüfung der Sicherheit erkennt man z. B. am GS-Zeichen oder am DGUV Test-Zeichen.

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Abb. 42
CE-Kennzeichnung

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Abb. 43
GS-Zeichen

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Abb. 44
DGUV Test-Zeichen

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgBetriebsanweisungen erstellen

Bevor eine Maschine oder ein Gerät an einer Schule zum Einsatz kommt, müssen Sie als Schulsachkostenträger eine Betriebsanweisung erstellen. Darin wird auf Gefahren, Schutzmaßnahmen und Besonderheiten bei der Benutzung hingewiesen. Stellen Sie sicher, dass die Anweisung dort zur Verfügung steht, wo das Arbeitsmittel benutzt wird.

Sie müssen Betriebsanweisungen so formulieren, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzern verstanden werden (gegebenenfalls in Fremdsprachen und in Bildern). Dies geschieht am besten in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgUnterweisung

Wer die Verantwortung für Menschen trägt, die Arbeitsmittel in der Schule benutzen, sorgt vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisung für eine Unterweisung. Inhalte sind alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen. Stellen Sie sicher, dass die Unterwiesenen den Inhalt verstehen können - gegebenenfalls übersetzen Sie in andere Sprachen oder arbeiten mit Bildern.

Die Unterweisungen sind für Beschäftigte mindestens jährlich von der jeweils zuständigen Unternehmerin beziehungsweise dem zuständigen Unternehmer durchzuführen. Für Schülerinnen und Schüler sind sie im Auftrag des Schulhoheitsträgers von der Schulleitung respektive der zuständigen pädagogischen Fachkraft halbjährlich, am besten jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, und zusätzlich vor der Benutzung einer Maschine, eines Gerätes oder eines Werkzeugs vorzunehmen.

Lassen Sie sich Inhalte und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich dokumentieren und von unterwiesenen Beschäftigten unterschreiben. Bei Schülerinnen und Schülern reicht eine schriftliche Eintragung aus, beispielsweise im Klassen- oder Kursbuch. Zudem haben Sie sich zu vergewissern, dass die Unterwiesenen die Inhalte verstanden haben.

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Abb. 45
Eine sorgfältige Unter- und Einweisung ist eine Grundlage für einen sicheren und ertragreichen Unterricht.

g_bu_55_as_8.jpgBenutzungsverbote und Tätigkeitsbeschränkungen beachten

Zu Ihren Aufgaben als Schulhoheitsträger gehört es sicherzustellen, dass Benutzungsverbote beachtet werden. Dies kann sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Jugendliche betreffen, die in der Schule beispielsweise ein Praktikum absolvieren.

g_bu_55_as_24.jpgIn allgemeinbildenden Schulen dürfen in den meisten Bundesländern unter 18-jährige Schülerinnen und Schüler an diesen Maschinen nicht arbeiten:

  • Hobel- und Fräsmaschinen (ausgenommen Bedienung eines eingehausten Koordinatentisches mit Fräsenschaft ≤ 3 mm)

  • Sägemaschinen wie Kreis- und Bandsägen, stationär eingebaute Stichsägemaschinen (ausgenommen Dekupier- und elektrische Handstichsägemaschinen)

  • Stockscheren mit mechanischem Antrieb

g_bu_55_as_57.jpgWeitere Informationen geben unter anderem die technischen Informationen und Bedienungsanleitungen des Herstellers.

Zudem sind die landesspezifischen Schulvorschriften zu beachten.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgRegelmäßige Prüfungen

Es ist notwendig, dass Geräte, Maschinen und Werkzeuge vor jeder Benutzung auf offensichtliche Schäden wie lose Zuleitungen oder Beschädigungen am Gehäuse überprüft werden. Sie müssen sowohl im inneren als auch äußeren Schulbereich veranlassen, dass mangelhafte Arbeitsmittel unverzüglich aus dem Verkehr gezogen und / oder entsprechend gekennzeichnet werden.

Beauftragen Sie eine entsprechend befähigte Person damit, Geräte, Maschinen und Werkzeuge in den gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Fristen und Umfängen zu prüfen. Bei elektrischen Betriebsmitteln ist dafür eine Elektrofachkraft erforderlich, alternativ eine elektrotechnisch unterwiesene Person, die von einer Elektrofachkraft angeleitet und beaufsichtigt wird.

Prüffristen sind so zu bemessen, dass erwartbare Mängel frühzeitig erkannt werden. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel hat sich ein jährlicher Prüfzyklus bewährt.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgBestimmungsgemäße Nutzung

Achten Sie darauf, dass die Maschinen, Geräte und Werkzeuge bestimmungsgemäß genutzt werden - inklusive der vorgesehenen Schutzeinrichtungen.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgPersönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen

Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, bei welchen Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen sind. Für Lernende sowie Lehrkräfte sind vorwiegend im Werk- und Technikunterricht sowie im fachpraktischen Unterricht Schutzbrille, Gehörschutz und Schutzschuhe erforderlich.

Für die Beschaffung, Instandhaltung und den Ersatz von Persönlicher Schutzausrüstung ist grundsätzlich immer die jeweilige Unternehmerin beziehungsweise der jeweilige Unternehmer verantwortlich. Für die Persönliche Schutzausrüstung von Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich der Schulsachkostenträger verantwortlich.

Kosten dürfen weder Beschäftigten noch Schülerinnen und Schülern auferlegt werden.

g_bu_55_as_50.jpgWarten und Instandhalten

Legen Sie bereits vor der ersten Inbetriebnahme fest,

  • in welchen Abständen Prüfungen und Wartungen erforderlich sind,

  • in welchem Umfang diese durchgeführt werden muss,

  • welche Anforderungen an das Prüfungs- und Wartungspersonal zu stellen sind.

g_bu_55_as_50.jpgRutschhemmende Bodenbeläge

Fach- und Arbeitsräume, in denen mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen gearbeitet wird, brauchen beständig rutschhemmende Bodenbeläge (Bewertungsklasse R10). Darauf müssen Flüssigkeiten oder andere Stoffe gut erkennbar sein. In den Werk- und Technikräumen haben sich Estrichböden mit Kunstharzeinstreuung und Hirnholzpflaster oder -parkett bewährt; in Lehrküchen keramische Bodenbeläge.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgSicher transportieren

Müssen Maschinen, Geräte und Werkzeuge transportiert werden, sollten die Wege möglichst kurz sein sowie frei von Stufen und Schwellen. Zudem sollten geeignete Transportmöglichkeiten, beispielsweise Transportwagen, zur Verfügung stehen.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgGeeigneter Arbeitsplatz für Schülerinnen und Schüler

Jede Schülerin und jeder Schüler muss im Werk- und Technikunterricht über einen eigenen Arbeitsplatz mit ausreichender Fläche verfügen.

Orden Sie Arbeitsplätze übersichtlich an. Gegenseitige Gefährdung vermeiden Sie durch:

  • Arbeitsplätze hintereinander: Abstand 0,85 m

  • Arbeitsplätze Rücken an Rücken: Abstand 1,50 m

  • Gangbreite (Fluchtweg) im Unterrichtsraum: Mindestbreite 1 m

In Lehrküchen hat der Abstand zwischen Gruppenarbeitsplätzen jeweils mindestens 1,5 m und zwischen Gruppenarbeitsplätzen und Schrankteilen mindestens 1,2 m zu betragen.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgAusreichend qualifizieren

Wer mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen umgeht, muss

  • vor der Benutzung ausreichend qualifiziert sein,

  • sich mit den in der Schule befindlichen Maschinen vertraut machen,

  • jederzeit Einsicht in die Bedienungsanleitungen nehmen können,

  • Zugriff auf die erforderliche Betriebsanweisung haben.

Pädagogisches Personal darf nur mit folgenden Maschinen und Geräten arbeiten, wenn die erforderlichen Fachkenntnisse vorhanden sind:

  • Hobel- und Fräsmaschinen (ausgenommen Bedienung eines eingehausten Koordinatentisches mit Fräsenschaft ≤ 3 mm)

  • Sägemaschinen wie Kreis- und Bandsägen, stationär eingebaute Stichsägemaschinen (ausgenommen Dekupier- und elektrische Handstichsägemaschinen)

  • Stockscheren mit mechanischem Antrieb

  • Schweißgeräte

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Abb. 46
Nur Lehrkräfte mit einschlägiger Ausbildung und den entsprechenden Fachkenntnissen dürfen mit einer Kreissäge arbeiten.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgVor Lärm schützen

Grundsätzlich dürfen an Schulen nur lärmarme Maschinen, Geräte und Werkzeuge sowie Arbeitsverfahren zum Einsatz kommen. Treten trotzdem gehörgefährdende Lärmpegel auf, müssen Sie geeigneten Gehörschutz, zum Beispiel Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel oder Otoplastiken sowohl für die Beschäftigten als auch für die Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stellen.

Tragen Sie als Schulsachkostenträger Sorge dafür, dass die Fachräume für Werk- und Technikunterricht sowie Werkstätten der Schulen in Ihrem Verantwortungsbereich lärmtechnisch und akustisch den Stand der Technik erfüllen.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgEinsatz von 3 D-Druckern

Bei der Nutzung von 3 D-Druckern sollten Sie als Verantwortliche für den inneren und äußeren Schulbereich gemeinsam dafür sorgen, dass Ihre Beschäftigten Folgendes berücksichtigen:

  • Separater Raum: Das Tischgerät sollte in einem separaten Raum stehen, der nicht dauerhaft als Unterrichtsraum genutzt wird

  • Ausreichend Lüften: Damit die Emissionen, die während eines Druckvorgangs entstehen können, sich nicht im Raum anreichern, sollte, sofern nicht kontinuierlich durch eine technische Lüftung für Frischluft gesorgt wird, mindestens nach jedem Druckvorgang stoßgelüftet werden

  • Feuerfeste Unterlage und keine Brandlasten in der Nähe des Druckers: Der Drucker sollte auf einer feuerfesten Unterlage stehen. Des Weiteren sollten neben dem Drucker keine brennbaren Gegenstände, wie beispielsweise Notizzettel oder Vorhänge sein. Dies gilt besonders, wenn der Drucker in Betrieb ist

  • Hinweise des Herstellers beachten: Der verwendete Kunststoff sollte nur bei der durch den Hersteller empfohlenen Temperatur verarbeitet werden. Um Quetschungen und Verbrennungen zu vermeiden, sollte während des Druckvorgangs nicht in den Drucker gegriffen werden. Nach dem Druckvorgang sollte die Abkühlzeit der Düse und der Bauplattform eingehalten werden.