DGUV Information 212-003 - Messsysteme zur Bestimmung der individuellen Schutzwirkung von Gehörschutz

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Audiometrische Verfahren

Bei der audiometrischen Bestimmung der individuellen Schutzwirkung ist eine Messung ab 250 Hz mit mindestens drei Frequenzen (z. B. 250, 500 und 1000 Hz) zu empfehlen. Für den Vergleich mit den Werten der Baumusterprüfung sind nur Messungen bei den Oktavbandmittenfrequenzen (d.h. 125 Hz, 250 Hz, 500 Hz, 1kHz, 2 kHz, 4 kHz und 8 kHz) sinnvoll. Hohe Frequenzen zeigen Leckagen deutlich schwächer oder gar nicht. Tiefe Frequenzen hingegen reagieren trotz höherer Messunsicherheit stärker auf Leckagen. Wenn mit ausreichender Genauigkeit durchführbar, sollte trotz relativ hohem Arbeitsaufwand eine Erweiterung auf 125 Hz erfolgen.

Im Rahmen der Gehörvorsorge gemäß dem Grundsatz G 20 werden Frequenzen bis hinauf zu 8 kHz gemessen. Es bietet sich an, für diese Frequenzen die Hörschwelle auch mit Gehörschutz zu ermitteln. Dies ermöglicht die Berechnung eines individuellen L-Wertes, der mit dem Ergebnis aus der Baumusterprüfung verglichen werden kann (siehe Abschnitt 8.2.3).

Voraussetzungen für die Durchführung der kopfhörergebundenen Audiometrie:

  • Ruhige Umgebung mit LAeq ≤ 40 dB [7]

  • Kopfhörer mit ausreichender Schalldämmung (entsprechend DIN EN ISO 389-8:2004)

Eine weitere Voraussetzung für die Nutzung des Audiometers ist ein ausreichender Freiraum zwischen Gehörschutzstöpsel und Audiometrie-Kopfhörer. Insbesondere bei Otoplastiken mit Griff besteht die Gefahr des Anstoßens. Das führt zur Ablehnung des Verfahrens durch die Gehörschutzbenutzerin oder den Gehörschutzbenutzer (Druckschmerz) oder/und zum Verkanten der Otoplastik mit Vortäuschung einer Leckage oder zum besseren Sitz der Otoplastik im Ohrkanal und damit vermeintlich höherer Dämmung.

Voraussetzungen für die Durchführung der Freifeld-Audiometrie:

  • Ruhige Umgebung mit LAeq ≤ 25 dB [7]

  • Gepulste Wiedergabe des Signaltones

Eine weitere Voraussetzung für die Nutzung eines Freifeld-Audiometers sind die akustischen Eigenschaften der verwendeten Lautsprecher und des Prüfraumes entsprechend DIN EN ISO 8253-2:2010 bzw. DIN EN ISO 8253-3:2012. Lautsprecher und Raum müssen eine der folgenden Feldeigenschaften erfüllen:

  • Freies Schallfeld

  • Diffuses Schallfeld

  • Quasi-freies Schallfeld

In der Praxis wird es nicht immer möglich sein, die Anforderungen des freien oder diffusen Schallfeldes zu erfüllen; daher wird ein drittes, das quasi-freie Schallfeld, für diese Zwecke in der Norm beschrieben. Die Einhaltung der folgenden Anforderungen ist Nutzungsvoraussetzung für den Raum und die Lautsprecher.

Bedingungen für ein quasi-freies Schallfeld:

  • Abstand zwischen Bezugspunkt und Lautsprecher ≥ 1 m,

  • Schalldruckpegeländerung horizontal und vertikal in 0,15 m Abstand vom Bezugspunkt ≤ ± 2 dB,

  • Abweichung des erzeugten Schalldruckpegels auf der Bezugsachse 0,10 m vor und 0,10 m hinter dem Bezugspunkt ≤ ± 1 dB vom theoretischen Wert nach dem inversen Abstandsgesetz.

1. Ablauf des Verfahrens bei Nutzung der Audiometrie-Frequenzen nach G 20 (Lärm I) mit zusätzlichen Frequenzen 250 und 500 Hz

  1. 1.

    Audiometereinstellung auf: Pegelsprungweite = 5 dB, maximaler Ausgangspegel Lf = 80 dB, gepulstes Signal, aufsteigende Hörschwellenbestimmung.

  2. 2.

    Bestimmung der Hörschwellen beginnend mit 1 kHz, dann 2 kHz, 3 kHz, 4 kHz, 6kHz, 500 Hz und 250 Hz nach üblichem Verfahren der Audiometrie, beschrieben in DIN EN ISO 8253-1:2011 mit Aufzeichnung im Audiometer.

  3. 3.

    Kopfhörer abnehmen und Einsetzen des Gehörschutzes ohne Beeinflussung der Versuchsperson und ohne die Situation (z. B. Sitzposition) zu verändern.

  4. 4.

    Audiometereinstellung auf: Pegelsprungweite = 5 dB, maximaler Ausgangspegel Lf = 90 dB

  5. 5.

    Bestimmung der Hörschwellen mit Gehörschutzstöpsel auf demselben Datenblatt bei Nutzung eines Audiometers mit Gehörschutzmodul oder zweite Messung, ohne die Einstellung bezüglich Pegelsprüngen zu verändern (1kHz, 2 kHz, 3 kHz, 4kHz, 6 kHz, 500 Hz und 250 Hz). Anmerkung: Abhängig vom Audiometer ist es möglich, dass die Frequenzen 3 kHz und 6 kHz zwangsläufig mitgemessen werden müssen.

  6. 6.

    Nach den beiden Messungen kann der Untersucher bzw. die Untersucherin die beiden Audiogramme unter Berücksichtigung der Schalldämmung des benutzten Gehörschutzes für die betrachtete Frequenz vergleichen.

  7. 7.

    Auffällige Ergebnisse: Auffällige Einzelwerte sollten nachgemessen werden, was durch Nachprüfung einzelner Frequenzen (bei manuellem Betrieb) oder durch einen zweiten Prüfdurchgang (Automatikbetrieb) erfolgt.

2. Ablauf des Verfahrens bei Nutzung der Prüffrequenzen 250 Hz, 500 Hz, 1 kHz

  1. 1.

    Audiometereinstellung auf: Pegelsprungweite = 5 dB, maximaler Ausgangspegel Lf = 80 dB, gepulstes Signal, aufsteigende Hörschwellenbestimmung.

  2. 2.

    Bestimmung der Hörschwellen beginnend mit 1 kHz, 500 Hz, dann 250 Hz entsprechend dem Verfahren der Audiometrie, beschrieben in DIN EN ISO 8253-1:2011 mit Aufzeichnung im Audiometer.

  3. 3.

    Kopfhörer abnehmen und Einsetzen des Gehörschutzes ohne Beeinflussung der Versuchsperson und ohne die Situation (z. B. Sitzposition) zu verändern.

  4. 4.

    Audiometereinstellung auf: Pegelsprungweite = 5 dB, maximaler Ausgangspegel Lf = 90 dB

  5. 5.

    Messung der Hörschwellen mit Gehörschutz bei 1 kHz, 500 Hz, und 250 Hz.

  6. 6.

    Auffällige Ergebnisse: Auffällige Einzelwerte sollten nachgemessen werden, was durch Nachprüfung einzelner Frequenzen (bei manuellem Betrieb) oder durch einen zweiten Prüfdurchgang (Automatikbetrieb) erfolgt.

3. Ablauf des Verfahrens bei Nutzung der Einzelprüffrequenz von 500 Hz

  1. 1.

    Audiometereinstellung auf: Pegelsprungweite = 5 dB, maximaler Ausgangspegel Lf = 80 dB, gepulstes Signal, aufsteigende Hörschwellenbestimmung.

  2. 2.

    Bestimmung der Hörschwellen bei 500 Hz entsprechend dem Verfahren der Audiometrie.

  3. 3.

    Kopfhörer abnehmen und Einsetzen des Gehörschutzes ohne Beeinflussung der Versuchsperson und ohne die Situation (z. B. Sitzposition) zu verändern.

  4. 4.

    Audiometereinstellung auf: Pegelsprungweite = 5 dB, maximaler Ausgangspegel Lf = 90 dB.

  5. 5.

    Bestimmung der Hörschwelle für 500 Hz mit Gehörschutz.

  6. 6.

    Auffällige Ergebnisse: Auffällige Einzelwerte sollten nachgemessen werden.

Das audiometrische Verfahren sollte nur im betriebsärztlichen Dienst unter Aufsicht des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin oder durch ihn bzw. sie selbst durchgeführt werden (siehe auch Abschnitt 12).