DGUV Information 212-003 - Messsysteme zur Bestimmung der individuellen Schutzwirkung von Gehörschutz

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Audiometrische Verfahren

Ein vom Prinzip her zur REAT-Methode ähnliches Verfahren lässt sich mit Hilfe eines Audiometers realisieren. Auch hier wird die Hörschwelle des Gehörschutzbenutzers bzw. der -benutzerin mit und ohne Gehörschutz gemessen. Da mit diesem Verfahren personenbezogene Daten ermittelt werden, darf aufgrund des Datenschutzes eine solche Messung nur vom betriebsärztlichen Dienst durchgeführt werden.

Von den Betroffenen wird ein Tonaudiogramm aufgenommen. Dabei ist die Mitarbeit der Person notwendig (subjektives Verfahren). Das System oder der Untersucher bzw. die Untersucherin spielen der Reihe nach bestimmte Töne mit wachsender Lautstärke über Kopfhörer oder Lautsprecher ab (ansteigende Pegel).

Hört die Versuchsperson das Signal nicht, wird die Lautstärke erhöht (bei Screening-Tonaudiometern in 5 Dezibel-Schritten).

Durch Drücken eines Tasters signalisiert der Gehörschutzbenutzer bzw. die -benutzerin, dass der Ton gehört wurde, und der Vorgang wird wiederholt, bis die Hörschwelle genau festgestellt ist. Der festgestellte Dezibel-Wert für jede geprüfte Frequenz wird als Hörschwelle in ein genormtes Formular eingetragen.

Beim Gehörschutztest wird die Bestimmung der Hörschwelle zusätzlich mit Gehörschutz durchgeführt. Durch Vergleich der beiden Werte kann auf die tatsächliche Schalldämmung geschlossen werden.

Im Unterschied zum immer in einem diffusen Schallfeld durchgeführten REAT-Verfahren sind die Schallquellen bei der Audiometrie meist Kopfhörer. Es ist aber auch möglich, mit einem Lautsprecher eine Freifeldaudiometrie durchzuführen.

Im Gegensatz zum REAT-Verfahren werden als Prüfsignale bei der Audiometrie Sinustöne verwendet. Die Hörschwelle kann dabei entweder mit monoton ansteigenden Pegeln bestimmt werden oder mittels des Eingabelungsverfahrens (siehe Abschnitt 6.1).