Abschnitt 19.1 - 19.1 Arbeitsmedizinische Beratung von Beschäftigten
Sind Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit gegenüber Gefahrstoffen oder Biostoffen exponiert, ist eine Unterweisung gemäß § 14 Abs. 2 GefStoffV bzw. § 14 Abs. 2 BioStoffV durchzuführen. Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ist Bestandteil der Unterweisung. Hierbei werden mögliche gesundheitliche Folgen der gefährdenden Tätigkeit, deren Vermeidung, Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie Informationen über arbeitsmedizinische Vorsorge in verständlicher Form dargestellt. Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung kann in einer Gruppe erfolgen und ist von der individuellen Beratung zu unterscheiden, die Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist.
Hinweis: Im Rahmen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sollen den Beschäftigten insbesondere toxikologische bzw. infektionsrelevante Informationen vermittelt werden (z. B. über Aufnahmewege, Wirkungen, erhöhte Gefährdung bei Vorerkrankungen, Symptome und Krankheitsbilder, zeitliche Zusammenhänge zwischen Beschwerden und ausgeübter Tätigkeit, Hygienemaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung einschließlich Handhabung, maximalen Tragezeiten und möglichen Belastungen).