DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 14.1 - 14.1 Schutzmaßnahmen bei Gasdruckprüfungen

Vor der Gasdruckprüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen sind zerstörungsfreie Prüfungen und ggf. weitere Prüfungen in ausreichendem Umfang durchzuführen. Diese Prüfungen müssen einschließlich der Auswertung vor der Gasdruckprüfung abgeschlossen sein.

Nur wenn die Ergebnisse von allen vorab durchzuführenden Prüfungen sicherheitstechnisch keine Beanstandungen aufweisen, darf die Gasdruckprüfung unter Einhaltung besonderer Personenschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Die mit Gasdruck beaufschlagten drucktragenden Wandungen von Anlagen und Anlagenteilen müssen aus zähem Werkstoff gefertigt sein (für Gasanlagen siehe DIN 30690-1). Das gilt sinngemäß auch für Bauteile aus Kunststoff.

14.1.1 Personenschutzmaßnahmen

Der Bereich um die mit Gasdruck beaufschlagten Druckbehälter oder Rohrleitungen, der z. B. durch andere Anlagenteile, Gebäude, Wände nicht abgeschirmt ist, ist je nach den örtlichen Gegebenheiten deutlich sichtbar abzusperren. Dieser Bereich darf nur betreten werden

  • von den mit der Prüfung beauftragten Personen,

  • bei einem Druck unterhalb des maximal zulässigen Drucks DP bzw. des maximal zulässigen Betriebsdrucks MOP.

Erforderliche Bedienungselemente sind in sicherer Entfernung anzubringen.

Der Zeitpunkt der Prüfung ist so zu wählen, dass sich in der näheren Umgebung des abgesperrten Bereichs möglichst wenige Personen aufhalten.

Insbesondere an den Zugängen zu dem gefährdeten Bereich sind zusätzlich Schilder (Verbotszeichen P006: "Zutritt für Unbefugte verboten" und darunter das Hinweisschild "Achtung! Gasdruckprüfungen!") oder erforderlichenfalls Sicherungsposten aufzustellen und gegebenenfalls Personen in benachbarten Bauten bzw. Anlagen zu informieren.

Die zuständige Prüfstelle bzw. Prüfperson begutachtet die Schutzmaßnahmen, insbesondere die Grenzen des abgesperrten Bereichs, ggf. zusammen mit der Sicherheitsfachkraft und legt erforderlichenfalls auf Grund von besonderen Gegebenheiten in Abstimmung mit den betroffenen und zuständigen Stellen Zusatzanforderungen fest.

Bei der Gasdruckprüfung von Rohrleitungen sind Personenschutzmaßnahmen nach Abschnitt 5.1.4 der DGUV Information 213-062 nicht erforderlich, wenn

  • der Prüfdruck kleiner ist als der Auslegungsdruck DP (Nenndruck PN), für den die gesamte Rohrleitung ausgelegt ist,

  • die vorab durchzuführenden Prüfungen nach Abschnitt 5.1.2.1 der DGUV Information 213-062 bei der erstmaligen Gasdruckprüfung bzw. Abschnitt 5.1.2.2 der DGUV Information 213-062 bei einer wiederkehrenden Gasdruckprüfung keine Beanstandungen ergaben und

  • die zuständige Prüfstelle bzw. Prüfperson davon ausgehen kann, dass keine Schädigungen zu erwarten sind.