Abschnitt 4.1 - 4.1 Anforderungen, Maße und Werte in Technischen Regeln
Sind die einschlägigen Schutzziele im Arbeitsschutzgesetz und seinen Verordnungen in Technischen Regeln durch definierte Anforderungen konkretisiert bzw. Maße und Werte quantifiziert, sind diese der Maßstab für das Beurteilen der Gefährdung. Bei Einhaltung dieses konkreten Maßstabs und einer diesem Maßstab entsprechenden Maßnahmenumsetzung erlangt der Arbeitgeber die so genannte "Vermutungswirkung". So kann er davon ausgehen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Derzeit liegen nur wenige quantifizierte Anforderungen mit Vermutungswirkung in Technischen Regeln für psychische Belastungsfaktoren vor (z. B. ASR 1.2 "Raumabmessung und Bewegungsflächen" oder die aktualisierte ASR 3.7 "Lärm")