DGUV Regel 102-602 - Branche Kindertageseinrichtung

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Kriterien der Aufsichtsführung

Die Art und Weise der Aufsichtsführung orientiert sich am Einzelfall und muss je nach Erforderlichkeit der Situation angepasst werden. Im Wesentlichen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a) Person des Kindes

Der körperliche, seelische, geistige und soziale Entwicklungsstand der anvertrauten Kinder muss bekannt sein.

b) Alter des zu betreuenden Kindes

In der Regel bedürfen jüngere Kinder einer intensiveren Beaufsichtigung als ältere Kinder, da sie noch nicht über deren Erfahrungen verfügen. Die Rechtsprechung geht bei Kleinkindern bis zu vier Jahren grundsätzlich von einer besonderen Aufsichtsbedürftigkeit aus.

c) Art und Gefährlichkeit der Tätigkeit

Die Aufsichtsführenden müssen die Gefährlichkeit der Tätigkeit einschätzen und ihr Handeln dementsprechend anpassen. Dabei sollte den Kindern Spielraum eingeräumt werden, um Fähigkeiten beim Umgang mit gefahrgeneigten Tätigkeiten zu erlernen (zum Beispiel Arbeiten mit Schere und Küchengeräten).

d) Gruppenverhalten der Kinder

Da sich Stimmungen (Streitereien, Aggressionen, Überaktivität) innerhalb von Kindergruppen überraschend und schnell ändern können, sind diese aufmerksam zu beobachten, um angemessen auf solche Entwicklungen reagieren zu können.

e) Räumliche und örtliche Gegebenheiten

Das Aufsichtsverhalten richtet sich nach dem Gefährdungspotential der räumlichen und örtlichen Gegebenheiten. So erfordert das Überqueren einer stark befahrenen Straße während eines Ausfluges mehr Aufsicht als das Spielen im Gruppenraum.

f) Gruppengröße

Die Zahl der Kinder, die jeweils von einer pädagogischen Fachkraft beaufsichtigt werden, ist abhängig von der Art und Weise, aber auch der Gefährlichkeit der jeweiligen Beschäftigung (Schwimmen, Waldtag, Spielen in den Gruppenräumen etc.), vom Entwicklungsstand und Alter der Kinder und von den Fähigkeiten und Erfahrungen des Kindergartenpersonals.

Zu beachten sind dabei landesrechtliche oder von Verbänden oder den Kindergartenträgern erlassene Vorgaben.

g) Person der pädagogischen Fachkraft

Hierbei sind vor allem der Ausbildungsstand, die pädagogischen Kenntnisse und Erfahrungen (Berufsanfänger, Berufsanfängerin oder erfahrene Fachkraft) aber auch die körperlichen Fähigkeiten (Beweglichkeit, Hör- und Sehfähigkeiten) der pädagogischen Fachkraft in die Überlegungen zur Aufsicht mit einzubeziehen.

Unzumutbar und wohl in der Regel auch nicht durchführbar ist für Aufsichtsführende eine Überwachung auf Schritt und Tritt. Sie ist auch nicht sinnvoll, weil Kinder für eine gesunde Entwicklung Freiräume zum Ausprobieren und zum selbständigen Handeln haben müssen. Erforderlich ist dagegen eine regelmäßige Kontrolle in bestimmten Zeitintervallen. Zudem muss sich die Ausgestaltung der Aufsicht unter Berücksichtigung aller Umstände an der Sicherheit und Gesundheit der am ehesten gefährdeten Kinder orientieren.