DGUV Information 214-088 - Sicherer Betrieb von Innenlader-Paletten

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Abschnitt 5 - 5 Verantwortung und Zusammenarbeit

Es ist wichtig, die eigene Verantwortung und sich daraus ergebende Pflichten zu kennen, besonders, wenn von der ausgeführten Tätigkeit die Sicherheit anderer Menschen und vielleicht auch die eigene Sicherheit abhängen. Im Folgenden sind die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten ohne weitere Erläuterungen zusammengestellt, um eine orientierende Übersicht zu geben. Für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer ist es unerlässlich, die Beratung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin in Anspruch zu nehmen.

Besondere Verantwortung tragen:

  • die Unternehmerin bzw. der Unternehmer (Arbeitgeber), der die Weichenstellung im Betrieb vornimmt,

  • die Beschäftigten, die im Auftrag des Unternehmens tätig sind,

  • der Hersteller, der das Arbeitsmittel herstellt und in Verkehr bringt.

Sind mehrere Unternehmen an der Verwendung einer IP beteiligt (z. B. Transportunternehmen, Bauunternehmen, Hersteller von Betonfertigteilen), müssen diese sich über die erforderlichen Schutzmaßnahmen abstimmen. Jeder der beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer trägt die Verantwortung für die Sicherheit der eigenen Beschäftigten und für Gefährdungen, die sich für andere ergeben können.

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Die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer haben bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind.
ccc_3682_10.jpg§ 13 Betriebssicherheitsverordnung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat:

Um Arbeitsmittel in einem sicheren Zustand zu erhalten, veranlasst die Unternehmerin oder der Unternehmer folgende Maßnahmen:
  • arbeitstägliche Kontrolle des Arbeitsmittels durch die Beschäftigten;

  • regelmäßig wiederkehrende Prüfung des Arbeitsmittels durch Sachkundige / zur Prüfung befähigte Personen;

  • Stichproben von Zustand und richtiger Benutzung des Arbeitsmittels, gegebenenfalls durch eine beauftragte verantwortliche Person;

  • organisatorische Sicherstellung der Arbeitsschutzmaßnahmen (Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Kontrollen, Dokumentation).

Der Beschäftigte hat:

  • die Anweisungen der Unternehmerin oder des Unternehmers zu befolgen

    ccc_3682_32.jpg§ 15 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen

    ccc_3682_32.jpg§ 17 Arbeitsschutzgesetz
  • den Unterstützungspflichten im Arbeitsschutz nachzukommen und angeordnete Maßnahmen zu unterstützen (Melden bzw. Abstellen von Mängeln)

    ccc_3682_32.jpg§ 16 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • für seine eigene Sicherheit zu sorgen und für die Sicherheit der Personen, die von seinen Handlungen betroffen sind

    ccc_3682_32.jpg§ 16 Arbeitsschutzgesetz
  • Persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen und für deren sicheren Zustand zu sorgen

    § 30 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Der Hersteller des Arbeitsmittels hat: