Abschnitt 5 - 5 Verantwortung und Zusammenarbeit
Es ist wichtig, die eigene Verantwortung und sich daraus ergebende Pflichten zu kennen, besonders, wenn von der ausgeführten Tätigkeit die Sicherheit anderer Menschen und vielleicht auch die eigene Sicherheit abhängen. Im Folgenden sind die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten ohne weitere Erläuterungen zusammengestellt, um eine orientierende Übersicht zu geben. Für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer ist es unerlässlich, die Beratung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin in Anspruch zu nehmen.
Besondere Verantwortung tragen:
die Unternehmerin bzw. der Unternehmer (Arbeitgeber), der die Weichenstellung im Betrieb vornimmt,
die Beschäftigten, die im Auftrag des Unternehmens tätig sind,
der Hersteller, der das Arbeitsmittel herstellt und in Verkehr bringt.
Sind mehrere Unternehmen an der Verwendung einer IP beteiligt (z. B. Transportunternehmen, Bauunternehmen, Hersteller von Betonfertigteilen), müssen diese sich über die erforderlichen Schutzmaßnahmen abstimmen. Jeder der beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer trägt die Verantwortung für die Sicherheit der eigenen Beschäftigten und für Gefährdungen, die sich für andere ergeben können.
Die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer haben bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind. | |
§ 13 Betriebssicherheitsverordnung |
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat:
bei der Planung von Arbeiten die bei der Durchführung auftretenden Gefährdungen zu beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ermitteln und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen
§ 5 Arbeitsschutzgesetz § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bei der Auswahl und Bereitstellung von Arbeitsmitteln
die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen zu berücksichtigen
§ 5 Arbeitsschutzgesetz nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen
§ 4 (1) Betriebssicherheitsverordnung die sichere Gestaltung der Arbeitsmittel vom Hersteller zu verlangen
§ 5 (2) DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" geeignete Maßnahmen gegen nicht zu beseitigende Restrisiken zu treffen
§ 4 (2) Betriebssicherheitsverordnung
den sicheren Zustand der Arbeitsmittel zu erhalten und zu überwachen
§§ 14 (2), 14(7) Betriebssicherheitsverordnung
Um Arbeitsmittel in einem sicheren Zustand zu erhalten, veranlasst die Unternehmerin oder der Unternehmer folgende Maßnahmen:
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die erforderliche Qualifikation der beauftragten Beschäftigten sicherzustellen
§ 7 Arbeitsschutzgesetz § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und die Beschäftigten zu unterweisen
§ 12 Arbeitsschutzgesetz § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitzustellen
§ 2 PSA-Benutzungsverordnung § 29 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" das Zusammenwirken mehrerer Gewerke bei Arbeiten mit besonderer Gefahr zu koordinieren
§ 8 Arbeitsschutzgesetz § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" § 13(3) Betriebssicherheitsverordnung
Der Beschäftigte hat:
die Anweisungen der Unternehmerin oder des Unternehmers zu befolgen
§ 15 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen
§ 17 Arbeitsschutzgesetz den Unterstützungspflichten im Arbeitsschutz nachzukommen und angeordnete Maßnahmen zu unterstützen (Melden bzw. Abstellen von Mängeln)
§ 16 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" für seine eigene Sicherheit zu sorgen und für die Sicherheit der Personen, die von seinen Handlungen betroffen sind
§ 16 Arbeitsschutzgesetz Persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen und für deren sicheren Zustand zu sorgen
§ 30 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Der Hersteller des Arbeitsmittels hat:
nur sichere Arbeitsmittel in Verkehr zu bringen
§ 3 (2) Produktsicherheitsgesetz die Anforderungen zu berücksichtigen, die der Verwender vor der Auftragsvergabe formuliert. Durch diese erhält er wichtige Informationen über die zu erwartende Benutzung, die er zu beachten hat
§§ 1, 3 Produkthaftungsgesetz Hinweise auf die Art der Aufstellung zu geben, sofern die Sicherheit der Beschäftigten von dieser abhängt
§ 3 (3) Produktsicherheitsgesetz dem Produkt eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, sofern dies für die Sicherheit der Beschäftigten erforderlich ist
§ 3 (4) Produktsicherheitsgesetz