DGUV Information 205-032 - Rettungswesten und Atemschutz bei Einsätzen auf Binnenschiffen

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Anfahrt des Binnenschiffs mit einem Boot der Feuerwehr und Angriffsentwicklung auf dem Binnenschiff

Während der Anfahrt mit einem Boot der Feuerwehr sind gemäß § 22 der DGUV Vorschrift 49 Rettungswesten zu tragen. Die Atemschutzgeräte werden zweckmäßigerweise auf dem Rücken getragen, der Atemanschluss ist nicht angelegt. Der Helm findet auf dem Kopf seinen Platz (Abbildung 15). Die Kinnriemen können geschlossen werden. Erfahrungsgemäß besteht bei geschlossenem Kinnriemen keine Gefahr der Strangulation im Moment des Wassersturzes durch den Auftrieb des Helmes. Wird der Helm mit geöffnetem Kinnriemen auf der Anfahrt oder beim Übersteigen auf das Binnenschiff verloren, ist die Einsatzkraft nicht mehr für Einsatztätigkeiten einsetzbar. Während dem Umladen der Ausrüstung auf das Binnenschiff und der Angriffsentwicklung an Deck stört das Atemschutzgerät unnötig und kann abgelegt werden. Deswegen ist es sinnvoll, auf der Anfahrt mit dem Mehrzweckboot, immer zuerst die Rettungsweste und danach das Atemschutzgerät anzulegen (auch wenn es sich um eine Weste mit zweiteiligem Rückengurt handelt, die nach dem Atemschutzgerät angezogen werden könnte). Denn so kann an Deck das Atemschutzgerät für die weiteren Tätigkeiten schnell abgelegt werden, ohne dass die Rettungsweste zuerst ab- und dann wieder angelegt werden muss (Abbildung 16).

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Abb. 15
Eine Staffel mit dem Auftrag Brandbekämpfung ist auf dem Weg zu einem Binnenschiff.

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Abb. 16