DGUV Regel 108-602 - Branche Schrotthandel

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Autorückmontage

3.4.1 Trockenlegung

Zu Beginn des Prozesses erfolgt das Trockenlegen von Fahrzeugen an einem dafür vorbereiteten Arbeitsplatz.

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Abb. 88
Altkarossen zur weiteren Aufbereitung

Da die zu entsorgenden Fahrzeuge immer komplexer werden, ist es ratsam, dass Sie sich bei den Herstellern oder über das System IDIS (International Dismantling Information System) weitere Informationen zu den zu entsorgenden Abfällen holen. Nach der Trockenlegung werden die Karossen vor der weiteren Demontage oder stofflichen Verwertung zwischengelagert. Bezüglich der Zwischenlagerung und Bereitstellung zum Transport ist von Ihnen das Kapitel 3.6 zu beachten.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3-14

  • Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)

  • Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV)

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

  • DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 3.4 "Beleuchtung"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kap.2.10 "Betreiben von Hebebühnen

  • DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung"

ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Beim Betrieb der Anlage zur Fahrzeugtrockenlegung sind von Ihnen die folgenden Gefährdungen zu beachten:

  • getroffen werden durch herabfallende Fahrzeugteile, abstürzendes Fahrzeug, z. B. von der Bühne oder beim Transport und Stapelung mittels Hebezeug/ Flurförderzeug

  • sich quetschen beim Anheben des Fahrzeuges,

  • elektrische Körperdurchströmung, z. B. beim Einsatz elektrisch betriebener Handmaschinen,

  • Verbrennungen oder Schreckreaktionen mit Unfallfolgen durch Lichtbögen aufgrund von Kurzschlüssen beim Ausbau der Niedervolt-Fahrzeugbatterie,

  • Gesundheitsschäden durch Hautkontakt oder Einatmen von Gefahrstoffen, z. B. Kraftstoffe und Betriebsflüssigkeiten,

  • Hautschäden durch Kontakt mit Gefahrstoffen,

  • Gesundheitsschäden durch Brände, z. B. beim Ablassen von Kraftstoffen und alkoholhaltigen Scheibenreinigungsflüssigkeiten und Vorhandensein von Zündquellen wie offene Flammen und heiße Oberflächen,

  • Gesundheitsschäden durch Explosionen, z. B. bei Batterien, Airbags, Treibstoff- und Flüssiggastanks,

  • Fehlhandlungen durch fehlende Qualifikation der Beschäftigten,

  • Fehlhandlungen durch eine gestörte Kommunikation bei unzureichenden Sichtverhältnissen.

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen
  • Bereits bei der Anlieferung von Altautos sollte die Abgabe einer schriftlichen Erklärung verlangt werden, dass die zu verschrottenden Fahrzeuge mit leerem Tank und leerem Kofferraum, ohne Batterien und ohne gefährliche Stoffe bereitgestellt werden. Ist das nicht möglich, so muss vor der weiteren Aufbereitung eine genaue Überprüfung erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass sich keine Benzinkanister, Sprengstoffe, Gasflaschen und ähnlich gefahrdrohende Gegenstände im Fahrzeug befinden.

Ausgehend von den Gefährdungen ist es wichtig, dass Sie die Reihenfolge der Arbeiten sicherheitsgerecht planen und so ein sicheres Arbeitsumfeld schaffen.

Dazu gehören folgende Maßnahmen:

  • Halten Sie Verkehrswege und Arbeitsplätze frei von herumliegenden Teilen, lassen Sie sie regelmäßig reinigen und Schäden umgehend reparieren.

  • Verbieten Sie den Aufenthalt in Gefahrenbereichen, z. B. hinter Altautos und Geräten.

  • Legen Sie Maßnahmen gegen Umstürzen, Kippen und Abstürzen von Fahrzeugen fest, sowohl für den Transport (wichtig ist sichere Aufnahme im Schwerpunkt) als auch auf der Bühne und lassen Sie, falls erforderlich, Abstützungen vornehmen. Altfahrzeuge dürfen vor der Entfrachtung nicht auf der Seite oder auf dem Dach gestapelt oder gelagert werden, um den Austritt von Flüssigkeiten zu verhindern.

  • Achten Sie darauf, dass von Ihren Beschäftigten die erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden.

  • Setzen Sie nur zugelassene und wiederkehrend geprüfte elektrische und sonstige Betriebsmittel ein.

  • Lassen Sie defekte elektrische Betriebsmittel nur durch Elektrofachkräfte prüfen und instand setzen.

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Abb. 89
Trockenlegung in geschütztem Hallenbereich

  • Setzen Sie nur unterwiesenes und qualifiziertes Personal für alle Arbeiten ein.

  • Stellen Sie sicher, dass bei der Trockenlegung immer zuerst die Batterie ausgebaut und dabei folgende Reihenfolge beachtet wird: 1. Minuspol abklemmen, 2. Fahrzeug mit der Erdungszange erden.

  • Erstellen Sie für den Umgang mit Gefahrstoffen (Betriebsflüssigkeiten) Betriebsanweisungen und achten Sie auf deren Einhaltung. Wichtig ist, den Hautkontakt und das Einatmen von Dämpfen zu vermeiden, deshalb den Arbeitsplatz gut zu belüften, erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz, Augenschutz, Schutzhandschuhe) zu benutzen. Erstellen Sie einen Hautschutzplan und achten Sie auch hier darauf, dass er eingehalten wird.

  • Lassen Sie durchtränkte und verschmutzte Arbeitskleidung umgehend wechseln.

  • Stellen Sie Einrichtungen bereit, damit Betriebsflüssigkeiten kontrolliert abgelassen oder besser abgesaugt werden können. Verbieten Sie den Einsatz von funkenreißenden Werkzeugen.

  • Lassen Sie verschüttete Flüssigkeiten unverzüglich mit Bindemittel aufnehmen und aus dem Arbeitsbereich entfernen. Gebrauchte Putztücher sind in verschlossenen nichtbrennbaren Behältern zu sammeln.

  • Halten Sie geeignete Löscheinrichtungen und -mittel in ausreichender Zahl vor. Verbieten Sie offenes Feuer und Rauchen an den Arbeitsplätzen.

  • Stellen Sie eine ausreichende Beleuchtung des Arbeitsbereiches entsprechend der Sehaufgabe sicher.

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-015 "Fahrzeughebebühnen"

  • DGUV Information 208-040 "Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen"

  • DGUV Information 209-007 "Fahrzeug-Instandhaltung"

  • DGUV Information 209-056 "Gefährdungen in der Kraftfahrzeug-Instandhaltung"

  • DGUV Information 250-005 "Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen"

3.4.2 Demontage

Nach der Trockenlegung der Altautos kann noch eine weitergehende Demontage erfolgen. Einerseits werden so Ersatzteile für den Verkauf gewonnen und andererseits wird - in Abhängigkeit des weiteren Entsorgungsprozesses - eine Trennung verschiedener Materialien vorgenommen.

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Abb. 90
Spezielles Kragarmregal für Fahrzeugkarossen

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3-14

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)

  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kap.2.10 "Betreiben von Hebebühnen"

  • DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung"

ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Bei der Demontage der Altautos nach erfolgter Trockenlegung liegt der Schwerpunkt auf den mechanischen Gefährdungen. Dazu gehören:

  • sich quetschen z. B. zwischen Karosserie und festen Teilen der Umgebung,

  • getroffen werden von herab fallenden Fahrzeugteilen beispielweise bei Demontagearbeiten unter der Hebebühne, bei Transportarbeiten

  • sich schneiden oder stechen, z. B. an scharfkantigen Fahrzeugteilen beim Umgang mit handgeführten Maschinen oder Handwerkzeugen.

Beachten Sie jedoch auch die folgenden ebenfalls möglichen Gefährdungen:

  • elektrische Körperdurchströmung, z. B. beim Einsatz elektrisch betriebener Handmaschinen,

  • Gesundheitsschäden durch Gase und Stäube, z. B. als Abrieb aus Bremsen und Kupplungen,

  • Gesundheitsschäden durch Lärm, z. B. durch Druckluftwerkzeuge, handgeführte Maschinen oder Hammereinsatz,

  • Gesundheitsschäden durch Hand-Arm-Vibrationen, z. B. beim Einsatz handgeführter Maschinen,

  • sich verbrennen am Gasgenerator nach dem Auslösen der Airbags und Gurtstraffer,

  • physische Belastung durch Zwangshaltungen bei beengten Situationen während des Ausbaus von Fahrzeugteilen,

  • Unfallgefahren durch unübersichtliche und nicht ausreichend beleuchtete Verkehrswege und Arbeitsbereiche,

  • körperliche Überlastung durch Heben oder Umsetzen schwerer Lasten, z. B. bei manueller Handhabung von Baugruppen,

  • psychische Belastung und erhöhte Unfallgefahr durch eine falsche Reihenfolge bei den Arbeitsabläufen.

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Den vorgenannten Gefährdungen können Sie mit den folgenden Maßnahmen begegnen:

  • Setzen Sie nur unterwiesenes und qualifiziertes Personal für alle Arbeiten ein.

  • Verbieten Sie den Aufenthalt in Gefahrenbereichen, z. B. zwischen bewegten und festen Teilen der Umgebung. Achten Sie darauf, dass von Ihren Beschäftigten Sicherheitsabstände eingehalten werden.

  • Lassen Sie Fahrzeugteile beim Ausbau gegen Herabfallen sichern.

  • Lassen Sie demontierte Teile umgehend entfernen und einlagern oder der weiteren Entsorgung zuführen.

  • Achten Sie auf eine ausreichende Standsicherheit bei Stapeln von entfrachteten Altfahrzeugen. Es ist zu empfehlenswert Lagereinrichtungen vorsehen, die eine sichere Aufnahme der Altfahrzeuge gewährleisten.

  • Lassen Sie ausgelaufene Flüssigkeiten mit einem Bindemittel bedecken und aufnehmen.

  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten die erforderliche persönliche Schutzausrüstung benutzen.

  • Stellen Sie nur zugelassene und wiederkehrend geprüfte elektrische Betriebsmittel zur Verfügung. Bevorzugen Sie lärmarme Demontagetechniken und den Einsatz vibrationsarmer Maschinen.

  • Bieten Sie bei Bedarf freiwillige arbeitsmedizinische Vorsorge an bzw. sorgen dafür, dass Ihre Beschäftigten die Pflichtvorsorge wahrnehmen, z. B. bei hautbelastenden Tätigkeiten oder Lärmeinwirkung.

  • Lassen Sie Verkehrswege sicher anlegen, ausreichend beleuchten und von Arbeitsbereichen sichtbar trennen.

  • Achten Sie darauf, dass Ihre Beschäftigten ihr Schritttempo den Bodenverhältnissen anpassen.

  • Stellen Sie nur geeignete Hilfsmittel zur Demontage und zum Lastentransport bereit, z. B. Arbeitsauflagen in geeigneter Höhe oder einen Kran.

  • Optimieren Sie die Arbeitsabläufe, um die Zahl der Transportvorgänge möglichst gering zu halten und überflüssige bzw. gefährliche Arbeitsschritte zu vermeiden.

  • Verbieten Sie den Zutritt für Beschäftigte, die dort nicht arbeiten, und andere Personen. Kennzeichnen Sie den Arbeitsbereich mit entsprechenden Schildern.

Besondere Maßnahmen sind bei Fahrzeugen mit Airbag Systemen und Gurtstraffern erforderlich. Sind die Airbags bei Anlieferung bereits ausgelöst, z. B. bei einem Unfall, so wird das Fahrzeug der weiteren Aufbereitung zugeführt.
Zur Demontage sowie zum Auslösen von Airbags und Gurtstraffern ist eine pyrotechnische Ausbildung erforderlich. Nach Auslösen im Fahrzeug muss dieses vor weiteren Arbeiten gut gelüftet werden. Nicht eingebaute Airbags und Gurtstraffersysteme dürfen nur im Rahmen einer nach § 7 SprengG erlaubten Tätigkeit ausgelöst werden. Die Lagerung von explosiven Stoffen (Airbags und Gurtstraffer) ist explizit zu regeln.
ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer"

  • DGUV Information 208-015 "Fahrzeughebebühnen"

  • DGUV Information 208-040 "Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen"

  • DGUV Information 209-007 "Fahrzeug-Instandhaltung"

  • DGUV Information 209-056 "Gefährdungen in der Kraftfahrzeug-Instandhaltung"

  • DGUV Information 240-200 " Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G20 Lärm"

  • DGUV Information 250-005 "Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen"

  • Sprengstoff-Lagerrichtlinie 410

3.4.3 Autofalter

Autopressen - auch Autofalter genannt- verdichten die Autokarosserien nach der Trockenlegung und Demontage zu kompakten Schrottpaketen unterschiedlicher Abmessungen.

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Abb. 91
Schrottpaket

Das erleichtert nicht nur die weitere Lagerung des Schrotts, da weniger Platz benötigt wird, sondern natürlich auch den Transport. Erhältlich sind Autofalter als mobile, semi-mobile und stationäre Ausführung. Die Beschickung der Anlage erfolgt mit einem Bagger (siehe auch Kapitel 3.2.1)

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Beim Einsatz von Autofaltern in Ihrem Betrieb ist folgenden Gefährdungen entgegenzuwirken:

  • sich quetschen und scheren an bewegten Maschinenteilen, z. B. durch sich schließende Pressendeckel,

  • getroffen werden, z. B. von herabfallenden Schrottteilen beim Befüllen des Presskastens,

  • stolpern, aus- und abrutschen, stürzen und abstürzen, z. B. durch fehlende Absturzsicherungen an hochgelegenen Bereichen der Presse oder durch schadhafte Aufstiege und Zugänge zur Steuerkabine (bei stationären Großpressen) oder bei der Instandhaltung,

  • Gesundheitsschäden durch Brände und Explosionen aufgrund brennbarer oder explosiver Materialien im Pressgut.

Weitere Gefährdungen und Belastungen für die Beschäftigten beim Betrieb hydraulischer Autofalter können sein:

  • Verletzungen durch herausschießendes Hydrauliköl aus defekten Leitungen bei Instandhaltungsarbeiten,

  • elektrische Körperdurchströmung, z. B. durch schadhafte elektrische Einrichtungen der Maschine,

  • Gesundheitsgefährdung durch Lärm, z. B. aufgrund von Abwurfgeräuschen beim Befüllen des Presskastens,

  • Fehlhandlungen durch eine gestörte Kommunikation zwischen dem Bedienpersonal der Presse und des Baggers durch unzureichende Sichtverhältnisse oder durch akustische Störeinflüsse,

  • Gesundheitsbelastungen durch unzuträgliches Klima (Hitze, Kälte, Staub) in der Bedienkabine der Presse oder des Baggers.

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Beim Betreiben von Autofaltern zur Schrottaufbereitung sind von Ihnen die folgenden Punkte zu beachten und umzusetzen:

  • Setzen Sie als Bedienpersonal nur Beschäftigte ein, die zuvor umfassend in die Bedienung und Wartung des Autofalters eingewiesen/unterwiesen wurden. Gleiches gilt auch für das Bedienpersonal der Geräte zum Befüllen des Autofalters, z. B. des Baggers (siehe dazu Kapitel 3.2.1).

  • Sorgen Sie dafür, dass der Autofalter vom Bedienpersonal nur von dem dafür vorgesehenen Steuerplatz aus bedient wird, z. B. vom Steuerstand am Autofalter oder von der Kabine des Baggers aus (bei funkgesteuerten Autofaltern).

  • Weisen Sie Ihr Bedienpersonal an, dass bei der Autofalterbedienung vom Bagger aus der Pressvorgang nur ausgeführt werden darf, wenn Sichtkontakt auf die Gefahrstellen des Autofalters besteht.

  • Stellen Sie sicher, dass sich vor der Inbetriebnahme des Autofalters keine Beschäftigten in Gefahrbereichen aufhalten.

  • Sorgen Sie für eine sichere Verständigung zwischen dem Bedienpersonal des Autofalters und des Baggers, z. B. durch Nutzung von Sprechfunkgeräten.

  • Halten Sie die Arbeits- und Verkehrsbereiche frei und sicher begehbar, indem z. B. herab gefallene Schrotteile entfernt, Ölverschmutzungen beseitigt, bei Glätte abgestumpft wird.

  • Prüfen Sie regelmäßig das Vorhandensein und den ordnungsgemäßen Zustand von Absturzsicherungen an Aufstiegen, Wartungsbühnen o.a. höher gelegenen Bereichen des Autofalters sowie dessen arbeitssicheren Zustand.

  • Sorgen Sie für Lärmreduzierung, z. B. durch Verringern der Fallhöhe des Schrotts beim Befüllen des Autofalters.

  • Stellen Sie sicher, dass keine Hohl- und Sprengkörper oder Behälter unbekannten Inhaltes gepresst werden.

  • Statten Sie (nach Möglichkeit) die Kabine des Baggers mit einer Klimaanlage aus.

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Abb. 92
Frei zugänglicher Steuerplatz für das Bedienpersonal

ccc_3670_89.jpgMerksätze
Besondere Maßnahmen zum sicheren Betrieb des Autofalters
  • Autofalter nur mit funktionsfähigen Schutzeinrichtungen betreiben,

  • regelmäßige Sicht-,Funktions- und Wirksamkeitsprüfungen veranlassen,

  • Befähigte Person/en nach TRBS 1203 für die Prüfungen auswählen und (schriftlich) beauftragen,

  • schriftlichen Prüfnachweis führen, zum Beispiel Prüfbuch, Maschinenkladde,

  • Reparaturen nur durch fachkundige Personen nach Beauftragung durchführen lassen.

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-015 "Instandhaltung - sicher und praxisgerecht durchführen"

  • DGUV Information 209-070 "Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung"

  • DGUV Information 240-250 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 25 ‘Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit‘"

  • Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (BekBS) 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (Ausgabe 03/2015)