DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 1 - Musterschreiben zu § 6 Absatz 5 für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträgern

- Briefkopf der Trägerin oder des Trägers der Feuerwehr -

Eignungsuntersuchungen der Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger der freiwilligen Feuerwehr

Sehr geehrte(r) Frau/Herr .... ,

nach § 6 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49) dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich und geistig geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger Dienst tun. Nach 6 Absatz 3 ist die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträgerin oder des Atemschutzgeräteträgers nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin (z. B. "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" (z. Z. Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte") oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

Gemäß § 7 Absatz 1 DGUV Vorschrift 49 können abweichend von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" bei Feuerwehrangehörigen arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens von Atemschutzgeräten oder wegen Taucharbeiten gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 3 durch vom Unternehmer oder von der Unternehmerin damit beauftragte geeignete Ärzte bzw. Ärztinnen (§ 6 Absatz 5) durchgeführt werden.

Die Auswahlverantwortung für eine geeignete Ärztin oder einen geeigneten Arzt liegt bei der Gebietskörperschaft als Trägerin der Feuerwehr.

Die Pflicht der beauftragten Ärztin bzw. des beauftragten Arztes zu prüfen, ob sie oder er fachlich - vom Ausbildungs-/Weiterbildungsstand - und von der technischen Ausstattung her in der Lage ist, den Eignungsuntersuchungsauftrag anzunehmen und durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.

Bei der Eignungsuntersuchung der Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. der Atemschutzgeräteträger auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" wird der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" jedoch vertraglicher Bestandteil.

Um unserer Auswahlverantwortung gerecht werden zu können, bitten wir Sie, die Fragen auf der folgenden Seite zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Eignungsuntersuchungen der Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. der Atemschutzgeräteträger der freiwilligen Feuerwehr

Auskunft der Ärztin bzw. des Arztes

JANEIN
Ich bin mit den Aufgaben der Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. der Atemschutzgeräteträger vertraut und kenne die besonderen physischen und psychischen Belastungen/Anforderungen.
Ich versichere, dass ich die Eignungsuntersuchung nach dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" durchführe.
Die erforderliche apparative Ausstattung für die Eignungsuntersuchung ist vorhanden.
Ich kenne die "Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV).
Ich bin fachlich in der Lage, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung der Atemschutzgeräteträgerin bzw. des Atemschutzgeräteträgers festzustellen.
Ich werde das Ergebnis der Eignungsuntersuchung schriftlich bescheinigen und der bzw. dem Feuerwehrangehörigen zur Weiterleitung übergeben.
__________________________________________
Ort, Datum
__________________________________________
Stempel, Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes