Abschnitt 4.9 - 4.9 Taucheinsatz
§ 23 Taucheinsatz Taucherinnen oder Taucher der Feuerwehr dürfen nur zu solchen Taucheinsätzen herangezogen werden, für die sie ausgebildet und ausgestattet sind. |
Hierzu dient z. B. das Einhalten der Bestimmungen der FwDV 8 "Tauchen".