DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen

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§ 19 Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen

(1) Beim Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen dürfen Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden.

Für den sicheren Betrieb von landgebundenen Feuerwehrfahrzeugen sind insbesondere die StVO, die StVZO und die DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge" zu beachten.

Gefährdungen beim Verladen, Transportieren und Entladen können z. B. vermieden werden, wenn

  • Auszüge und Klappen unmittelbar nach der Geräteentnahme geschlossen bzw. eingeschoben werden,

  • die Ladung so verlastet und gesichert wird, dass sie sich insbesondere auch während der Fahrt nicht unbeabsichtigt bewegt. Von besonderer Bedeutung ist dies, wenn Mannschaft und Ladung (Geräte, Ausrüstung) gemeinsam im Mannschaftsraum transportiert werden,

  • Sicherheitsgurte benutzt werden (siehe auch § 21a StVO),

  • Kinderrückhalteeinrichtungen benutzt werden (siehe auch § 21 StVO).

Grundsätzlich soll auf die Nutzung von Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte zur Beförderung von Kindern verzichtet werden.

Hinweise zur Ladungssicherung enthält auch die DGUV Infomation 205-024 "Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben".

Für den sicheren Betrieb von Wasserfahrzeugen der Feuerwehr müssen die Bootsführerin oder der Bootsführer die Grenzen des eingesetzten Bootes kennen und beachten. Dazu zählen der Einsatzbereich (z. B. Binnengewässer) und die betriebsbedingten Leistungsfähigkeiten, wie z. B. maximale Windgeschwindigkeit oder Wellenhöhe.

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§ 19 Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen

(2) Feuerwehrfahrzeuge dürfen nur von Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr geführt werden, die ihre Befähigung hierzu gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer nachgewiesen haben, im Umgang mit diesen unterwiesen sind, und dafür bestimmt wurden.

Zur Befähigung gehört eine Fahrerlaubnis entsprechend der Fahrzeugklasse unter Berücksichtigung landesrechtlicher Regelungen.

Die erworbene Fahrerlaubnis ist im Führerschein eingetragen.

Das Vorhandensein des gültigen Führerscheins von Einsatzkräften mit Fahraufgaben ist regelmäßig zu überprüfen. Die Überprüfung sollte halbjährig erfolgen.

Feuerwehrangehörige, die für das Fahren von Feuerwehrfahrzeugen bestimmt sind, haben bei Verlust der notwendigen Fahrerlaubnis die Unternehmerin bzw. den Unternehmer hierüber zu informieren.

Zur Unterweisung gehören die Einweisung und regelmäßige Fahrten mit den Feuerwehrfahrzeugen.

Einsatzfahrten bergen ein hohes Risiko, deshalb sind Präventionsmaßnahmen wichtig, siehe auch DGUV Information 205-024 "Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben".

Für das Fahren bestimmt sein heißt, es sollte schriftlich festgelegt sein, wer welches Fahrzeug führen darf.

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§ 19 Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen

(3) Feuerwehrangehörige sind regelmäßig besonders zu unterweisen, wenn sie Feuerwehrfahrzeuge unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn führen.

Zu dieser Unterweisung gehört insbesondere das Verhalten im Straßenverkehr unter Benutzung von Blaulicht und Einsatzhorn (§§ 35, 38 StVO).