DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 3.1 - 3 Feuerwehreinrichtungen
3.1 Bauliche Anlagen

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§ 12 Bauliche Anlagen

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen so eingerichtet sind und betrieben werden, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden sowie Feuerwehreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.

Hierzu dient z. B. die Einhaltung folgender Regelungen:

  • DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus"

  • DIN 14092 Teil 1 "Feuerwehrhäuser - Teil 1: Planungsgrundlagen"

  • DIN 14092 Teil 3 "Feuerwehrhäuser - Teil 3: Feuerwehrturm"

  • DIN 14092 Teil 7 "Feuerwehrhäuser - Teil 7: Werkstätten"

  • DIN 14093 "Atemschutz-Übungsanlagen - Planungsgrundlagen"

  • DIN 14097 Teil 1 - 4 "Brandübungsanlagen"

  • TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass:

  • Lauf- und Fahrwege getrennt und kreuzungsfrei ausgeführt sind, damit durch Fahrzeugbewegungen keine Feuerwehrangehörigen gefährdet werden. Ist eine bauliche Trennung nicht möglich, kann die Trennung beispielsweise auch durch unterschiedliche Farbgebung oder Farbmarkierung erfolgen.

  • zwischen bewegten Fahrzeugen und Gebäudeteilen ein Sicherheitsabstand von mind. 0,5 m vorhanden ist.

  • zwischen abgestellten Feuerwehrfahrzeugen, Geräten und Gebäudeteilen ein Verkehrsweg von mindestens 0,5 m bei geöffneten Fahrzeugtüren oder -klappen verbleibt.

  • Alarmwege und Parkflächen frei von Stolperstellen und Barrieren, trittsicher und soweit möglich auf gleichem Höhenniveau wie die Fahrzeughalle hergestellt sind. Rasengittersteine, Schotterrasen u. Ä. oder Grünflächen bieten keine ausreichende Trittsicherheit und lassen sich darüber hinaus nur schlecht von Eis und Schnee freihalten.

  • innerhalb des Gebäudes sowie auf den Verkehrswegen und den Parkflächen außerhalb des Gebäudes ausreichende Beleuchtungen in ausreichender Anzahl und Helligkeit vorhanden sind, vgl. DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus".

  • Feuerwehrangehörige nicht durch Dieselmotoremissionen gefährdet werden.

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§ 12 Bauliche Anlagen

(2) Übungsanlagen und Übungsflächen müssen so gestaltet sein, dass ein sicherer Betrieb und eine schnelle Rettung von Feuerwehrangehörigen gewährleistet sind.

Hierzu dient z. B. die Einhaltung folgender Regelungen:

  • DIN 14092 Teil 3 "Feuerwehrhäuser - Teil 3: Feuerwehrturm"

  • DIN 14093 "Atemschutz-Übungsanlagen - Planungsgrundlagen"

  • DIN 14097 Teil 1 - 4 "Brandübungsanlagen"

Bei Abweichung von den o. g. Regelungen sind gleichwertige Maßnahmen zum sicheren Betrieb und der schnellen Rettung durch eine Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens berücksichtigen:

  • Standsicherheit des Übungsobjekts

  • Überwachung der Übenden

  • Eine sofortige Hilfeleistung muss auf kurzem Weg möglich sein

Sind keine Regelungen vorhanden, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zu dokumentieren.

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§ 12 Bauliche Anlagen

(3) Bauliche Anlagen müssen so gestaltet und eingerichtet sein, dass eine Gefährdung insbesondere durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und eine Kontaminationsverschleppung vermieden ist.

Durch bauliche und organisatorische Maßnahmen soll eine Kontaminationsverschleppung durch Schutzausrüstung sowie Geräte und Ausrüstungen vermieden werden. Dazu gehören neben dem Prinzip einer baulichen und organisatorischen Schwarz / Weiß-Trennung, Stiefelwäsche usw., auch Maßnahmen der Dekontamination an der Einsatzstelle.

Siehe auch DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus".