DGUV Information 209-091 - Führen von Kranen Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Nachschulung und Auffrischung der gelernten Tätigkeiten

Gelernte Fähigkeiten und Tätigkeiten am Arbeitsplatz müssen regelmäßig durch Nachschulungen aufgefrischt werden.

Kranführerinnen und Kranführer müssen mindestens einmal jährlich unterwiesen werden (siehe DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention").

Wenn sich Umfeld oder Abläufe im gewohnten Umfeld ändern, neue Anlagen aufgebaut werden und Ähnliches, müssen Kranführer und Kranführerinnen vor dem neuen Einsatz neu geschult und unterwiesen werden (Gefährdungsbeurteilung).