DGUV Information 209-091 - Führen von Kranen Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Blue Point/Rotlicht am Kran

Personen, die sich im Arbeitsbereich des Krans befinden, sollen durch rotes oder blaues Punkt- oder Balkenlicht rechtzeitig optisch vor einem sich nähernden Kran gewarnt werden, damit sie sich nicht in den Gefahrenbereich begeben oder, wenn sie sich darin aufhalten, ihn verlassen.

Die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane", denen zufolge Kranführer und Kranführerinnen Lasten nicht über Personen hinweg führen sollen, sind einzuhalten. Bei Verwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende Hub- oder Auslegereinziehwerksbremsen, dürfen Kranführerinnen und Kranführer die Last nicht über Personen hinweg führen.