DGUV Information 202-087 - Mehr Sicherheit bei Glasbruch

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Kennzeichnung von Glasflächen

Verglasungen oder lichtdurchlässige Wände müssen für Personen leicht und deutlich erkennbar sein. Aus diesem Grund sind Flächen zu kennzeichnen, deren raumtrennende Wirkung aufgrund der baulichen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann. Dies gilt z. B. für Glastüren, die nicht über einen Querriegel verfügen. 3)

Die Erkennbarkeit von Verglasungen wird z. B. durch die Verwendung von farbigem Glas, farbigen Aufklebern oder bedruckten, satinierten oder geätzten Glasflächen erreicht.

Ist die raumtrennende Wirkung von fest stehenden Verglasungen nicht direkt erkennbar, sind die Verglasungselemente in einer Höhe von 40 cm bis 70 cm und von 120 cm bis 160 cm über OFF (= Oberfläche Fertigfußboden) durch Sicherheitsmarkierungen zu kennzeichnen. Diese sollen über die gesamte Glasbreite reichen, visuell stark kontrastierend sein und jeweils helle und dunkle Anteile (Wechselkontrast) enthalten, um wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund zu berücksichtigen. Sicherheitsmarkierungen in Streifenform mit einer durchschnittlichen Höhe von 8 cm und einzelnen Elementen mit einem Flächenanteil von mindestens 50 % des Streifens werden als ausreichend angesehen. Siehe hierzu auch DIN 32975 "Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung".

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Abb. 1:
Erkennbarkeit einer Verglasung durch horizontale Streifen

Siehe 4.3 der ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"