BGHM-I 102 - Beurteilungen von Gefährdungen und Belastung Anleitungshilfe zur systematischen Vorgehensweise, sichere Schritte zum Ziel

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - 4 Zeitpunkt der Durchführung

Es stellt sich immer wieder die Frage: "Wann wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?" Die Anlässe sind vielfältig:

Bei jeder Neu-Erstellung - zum Beispiel beim Kauf einer Anlage - muss eine Erstbeurteilung erfolgen. Diese kann recht umfangreich ausfallen. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, auf die Unterlagen des Maschinenherstellers - wie zum Beispiel die Konformitätserklärung - zurückzugreifen. Aber die Konformitätserklärung allein reicht nicht aus, weil die Umgebungsbedingungen bei der CE-Vergabe noch nicht bekannt sind und somit auch nicht berücksichtigt werden. Deshalb wird empfohlen, mit der Gefährdungsbeurteilung bei großen Investitionen bereits in der Planungsphase zu beginnen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei relevanten Veränderungen im Betrieb fortzuschreiben und entsprechend zu ergänzen z. B. bei Änderungen in den Bereichen:

  • Maschinen und Anlagen

  • Arbeitsmittel

  • Arbeitsstoffe

  • Arbeitsverfahren

  • Tätigkeitsablauf

  • Arbeitsorganisation

  • Arbeitsumgebung

  • Personalwechsel

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss nach einem Unfall oder nach einer Berufskrankheit überprüft werden, ob alle notwendigen Vorgaben des Gesetzgebers, der BG usw. eingehalten worden sind. Die Gefährdungsbeurteilung kann auch ergeben, dass im Unternehmen, aufgrund der Umstände im Betrieb, weitergehende Maßnahmen getroffen werden müssen. Es kann beispielsweise angezeigt sein, dass ein Schutzgitter zusätzlich zu installieren ist oder z. B. der Kühlschmierstoff durch einen anderen ersetzt werden sollte, um einen weiteren Unfall oder eine erneute Erkrankung zu vermeiden. Das gilt auch für sonstige Störfälle im Betrieb.

Die Gefährdungsbeurteilung ist auch fortzuschreiben und ggf. entsprechend zu ergänzen, wenn sich die Gesetzeslage geändert hat. Es kann sein, dass sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine neuen Maßnahmen ableiten lassen; aber sie muss dennoch durchgeführt (und dokumentiert) werden, soweit es die Gesetzesänderungen erfordern.

Ein Anlass für eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung besteht auch, wenn sich der Stand der Technik weiterentwickelt. Technischer Fortschritt kann dazu führen, dass bessere Schutzmaßnahmen möglich sind. Ein neuer Stand der Technik kann aber auch zur Folge haben, dass neue Gefahren für Beschäftigte entstehen. Technische Neuerungen werden zumeist über Fachzeitschriften, das Internet und auf Messen oder Fachtagungen veröffentlicht.

Um keinen dieser Anlässe zu verpassen, empfiehlt es sich, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu wiederholen - bei Maschinen mit höherem Gefährdungspotential in kürzeren Abständen.