VStättVO,RP - Versammlungsstättenverordnung

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§ 48 VStättVO - Übergangsbestimmung

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 (§§ 31 bis 43) sowie § 46 entsprechend anzuwenden; nach § 42 Abs. 1 erforderliche Räumungskonzepte sind innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieser Verordnung zu erstellen. Im Übrigen gilt das bisherige Recht in Verbindung mit § 85 LBauO (nachträgliche Anforderungen).