BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 5.8 - Einsatz von Fremdfirmen

In vielen Unternehmen ist es mittlerweile an der Tagesordnung, dass neben den eigenen Mitarbeitern auch Mitarbeiter von Fremdfirmen tätig werden, und das z.B. nicht nur im Rahmen von Reparatur- und Installationsarbeiten, sondern auch regelmäßig, wie beispielsweise der Einsatz von Reinigungsfirmen zur täglichen Reinigung der Fußböden in der Betriebsstätte. Werden bei solchen Tätigkeiten Gefahrstoffe eingesetzt, so ist der Arbeitgeber in seiner Funktion als Auftraggeber dafür verantwortlich, dass nur Firmen mit der Durchführung der Tätigkeiten beauftragt werden, die über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Er hat außerdem das beauftragte Unternehmen über besondere innerbetriebliche Gefahrenquellen und spezielle betriebliche Abläufe zu informieren. Besteht während des Fremdfirmeneinsatzes die Möglichkeit der gegenseitigen Gefährdung, so kann es ggf. notwendig sein, einen Koordinator zu bestellen, der die notwendigen Informationen über die durchzuführenden Arbeiten und die entsprechenden Schutzmaßnahmen besitzt.

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