BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 4.4 - Persönliche Schutzmaßnahmen und allgemeine Hygienemaßnahmen

Ist es durch das Arbeitsverfahren oder durch technische Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen, dass Gefahrstoffe auf Beschäftigte einwirken, so muss der Unternehmer persönliche Schutz-ausrüstungen zur Verfügung stellen, z.B. Schutzbrille und Schutzhandschuhe beim Umgang mit Batteriesäure (Bilder 6 und 7). Das Sicherheitsdatenblatt nennt die beim Umgang mit dem jeweiligen Arbeitsstoff erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen.

Die Beschäftigten können durch ihr Verhalten ganz wesentlich zur Verminderung der Gefährdung durch Gefahrstoffe beitragen. Sie müssen sich an die in der Betriebsanweisung aufgeführten Anordnungen halten, insbesondere müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.

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Bild 7 Schutzhandschuhe (Fotos: Berner International)

Wichtig ist auch verschmutzte Hände gründlich aber schonend mit geeigneten Reinigungsmittel wie z.B. Wasser und Seife zu reinigen. Bei hartnäckigen Verschmutzungen müssen ggf. spezielle Reinigungsmittel eingesetzt werden, jedoch sollten hierzu keine stark scheuernden Produkte eingesetzt werden. Das Händewaschen sollte vor Arbeitspausen, insbesondere vor dem Essen, Trinken und Rauchen und nach Arbeitsende zur Routine gehören.

Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen zählen auch der Hautschutz und die Hautpflege, insbesondere wenn z.B. mit hautentfettenden Stoffen wie Lösemitteln, Verdünnern umgegangen wird oder häufiger im feuchten Milieu gearbeitet wird. Nähere Informationen hierzu können dem BGHW-Kompakt "Hautschutz" (M 100) entnommen werden.

Werden in Arbeits- und Lagerräumen Gefahrstoffe verwendet, d.h. gebraucht, verarbeitet, umgefüllt, gemischt, aufbewahrt oder gelagert, so dürfen dort Nahrungsmittel, z.B. Frühstücksbrote und Getränke, weder aufbewahrt noch verzehrt werden.

Auch das Rauchen ist in diesen Räumen verboten. Zum einen, weil von vielen Gefahrstoffen Brandgefahren ausgehen, z.B. von entzündlichen Lacken und Lösemitteln. Zum anderen aber auch, weil sich die Dämpfe von Arbeitsstoffen in der Glut von Tabakwaren zu giftigen Stoffen umsetzen können; so kann beispielsweise in der Hitze aus den "nur" gesundheitsschädlichen Chlorkohlenwasserstoffdämpfen, die z.B. aus Abbeizern und Schmierstoffsprays entweichen können, unter anderem das giftige Phosgen entstehen.

Sauberkeit und Ordnung sind beim Umgang mit Gefahrstoffen von besonderer Bedeutung. Oft bleiben angebrochene Behälter wie Lackdosen oder Lösemittelkanister nach Gebrauch offen oder nur unzureichend verschlossen am Arbeitsplatz stehen. So können Flüssigkeiten verdunsten und Stäube durch Zugluft aufgewirbelt werden und dann in die Atemluft der Beschäftigten gelangen. Behälter mit Gefahrstoffen müssen deshalb nach Gebrauch sofort wieder dicht verschlossen werden. Werden sie am gleichen Tag nicht mehr benötigt, sind sie alsbald aus dem Arbeitsraum in den Lagerraum zu schaffen.

Kommt es doch einmal zu einem ungewollten Austritt gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, z.B. durch Verschütten oder Verspritzen, so sind sie sofort entsprechend den Angaben in der Betriebsanweisung unschädlich zu machen und zu beseitigen. Mit Gefahrstoffen verunreinigte Kleidung muss sofort ausgezogen und in geeigneter Weise gereinigt oder beseitigt werden.