BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 4.3 - Grenzwerte

Wenn Gefahrstoffe in der Atemluft auftreten, dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden. Diese Grenzwerte, u.a. der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW), geben die einzuhaltende Gefahrstoffkonzentration in der Atemluft am Arbeitsplatz wieder. Wird im Unternehmen mit Gefahrstoffen umgegangen, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Zur Überprüfung der Arbeitsplatzgrenzwerte sind prinzipiell Messungen durch eine anerkannte Messstelle durchzuführen. Für eine Reihe von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen liegen aber bereits Messergebnisse zu Gefahrstoffkonzentrationen vor. Bei vergleichbarer Vorgehensweise im eigenen Betrieb kann auf solche Ergebnisse zurückgegriffen werden, wenn geeignete Beurteilungsverfahren vorliegen.

Verpflichtend ist eine Gefahrstoffmessung, wenn mit krebserregenden, erbgutverändernden oderfruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen umgegangen wird.

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Bild 6 Schutzbrillen (Foto: uvex)