§ 20 BbgGStV - Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
- 1.
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
- 2.
die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
- 3.
die CO-Warnanlagen,
- 4.
die maschinellen Lüftungsanlagen,
- 5.
die Sicherheitsbeleuchtung.