DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Kontrollflüge an Freileitungen und Pipelines

Kontrollflüge sind Flüge, bei denen Personen im Innenraum oder der Hubschrauberführer mit oder ohne Beobachtungseinrichtungen Sichtkontrollen oder Beobachtungen durchführen.

Zusätzliche Ausrüstungen

Für die Beobachtung können z. B.:

  • Infrarotkameras

  • Videokameras

  • Fotoapparate

  • Ferngläser

  • Wärmebildkameras

zum Einsatz kommen. Beobachtungseinrichtungen können handgeführt oder am bzw. im Hubschrauber angebracht sein, wobei nur luftfahrtzugelassene Ausrüstung fest ein- oder angebaut sein darf.

Flugbetrieb

An der Beobachtungsaufgabe orientierend sind für den Hubschrauberführer und Beobachter ausreichende Sichtverhältnisse, z. B. durch geöffnete Schiebefenster, sicherzustellen.

Zusätzliche Personen im Innenraum (Beobachter) sind mit einsatzspezifischer persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Gehörschutz) und Kommunikationseinrichtungen auszustatten.

Weitere Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen können sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.