DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Anhang 1a - Beispiele zur Beurteilung der Explosionsgefahr außerhalb von Reinigungseinrichtungen mit entzündbaren Flüssigkeiten

Explosionsgefahren können beim Umgang mit entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten auftreten, wenn sie in feiner Verteilung als Gase, Dämpfe oder Nebel (Flüssigkeitströpfchen oder Aerosole) vorliegen, ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb bestimmter Grenzen liegt (Explosionsgrenzen) und die Gemischmenge gefahrdrohend ist ("gefährliche explosionsfähige Atmosphäre g. e. A.").

Eine Explosion kann vermieden werden, indem man wirksame Zündquellen vermeidet. Zur Wirksamkeit von Zündquellen siehe z. B. TRBS 2152 Teil 3, DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" sowie DIN EN 1127-1.

Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ausführungsbeispiele stellen eine Auswahl aus einer Vielzahl von praktisch vorkommenden Fällen dar. Sie dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren.

Die Beurteilung der Explosionsgefahr muss sich stets auf den Einzelfall beziehen.

Die in den einzelnen Beispielen aufgeführten Maßnahmen sind für den Normalbetrieb ausreichend. Für die erstmalige Inbetriebnahme und für das wiederholte An- und Abfahren einer Anlage sowie gegebenenfalls für Instandhaltungsarbeiten sind jedoch besondere Überlegungen zu treffen, die zu weitergehenden Schutzmaßnahmen führen können.

Bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ausführungsbeispielen werden

in den Spalten 2 und 3 die Beispiele und die sicherheitsrelevanten Merkmale aufgeführt

in Spalte 4 die möglichen Lüftungsmaßnahmen im Arbeitsbereich, d. h. im Aufenthaltsbereich von Personen, angegeben

in Spalte 5 die sich hieraus ergebende Einteilung und Ausdehnung der verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche angegeben

In Zweifelsfällen helfen die entsprechenden Ausführungen in der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" inklusive EX-RL-Beispielsammlung und den dort genannten technischen Regeln sowie DIN EN 1127-1 bei der Entscheidungsfindung.

Zur Zoneneinteilung siehe auch die Abschnitte 2 Nr. 21 und 3.5.2.

Nr.BeispielMerkmale/Bemerkungen/Voraussetzungen/HinweiseSchutzmaßnahmen
nach TRBS
2152 Teil 2 )*
Festlegung der Zonen Zündquellenvermeidung nach TRBS 2152 Teil 3Schutzmaßnahmen
nach TRBS
2152 Teil 4
Inneres und Umgebung von Reinigungseinrichtungen mit entzündbaren FlüssigkeitenEntsprechend DIN EN 12 921-3 werden Anlagen, in denen brennbare Reinigungsflüssigkeiten verwendet werden, unterteilt in die Typen A, A1, A2, B, C.
1.Anlagentyp AReinigungsanlagen, in denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine explosionsfähige Atmosphäre während des Normalbetriebs auftritt, bei denen die Flüssigkeit unter diesen Umständen die Grenztemperatur im Normalbetrieb nicht erreichen kann und in denen beim Versprühen von Flüssigkeiten keine explosionsfähige Atmosphäre durch Aerosole erzeugt werden kann (DIN EN 12921-3).
1.1Anlagentyp A1Die Anlage besitzt keine Heizquellen, durch die die Reinigungsflüssigkeit bis zur Grenztemperatur erwärmt werden kann. Die Reinigungsflüssigkeit wird nicht versprüht (DIN EN 12921-3).
TOP < TGrenz < UEP
2.4.4.2keine Zonekeine
1.2Anlagentyp A2Die Anlage ist mit einem Heizsystem, einem Ultraschallschwinger, einer Umwälzpumpe oder einer sonstigen Heizquelle ausgestattet, deren Energie ausreicht, um die Reinigungsflüssigkeit bis zur Grenztemperatur zu erwärmen. Die Reinigungsflüssigkeit wird nicht versprüht (DIN EN 12921-3).
TOPTGrenz < UEP
Ultraschall-Einrichtungen gelten als Heizung.
2.4.4.2Zone 2: im Innern der Anlage sowie 2,5 m horizontal und 1,0 m über der Quelle bis zum Bodenkeine
1.3Typ A-AnlagenDie Verarbeitungstemperatur der Reinigungsflüssigkeit liegt über der Grenztemperatur. Prozessbedingt ist außerhalb der Anlage nur selten und kurzzeitig mit dem Auftreten von g. e. A. zu rechnen.2.4.4.2Zone 0: im Innern
Zone 2: 2,5 m horizontal und 1,0 m über der Quelle bis zum Boden
keine
2Anlagentyp BAnlagen mit/ohne Heizung, in denen die Reinigungsflüssigkeit mit einem Sprühdruck von mehr als 70 kPa versprüht wird, und in denen die Flüssigkeitstemperatur immer kleiner als die oder gleich der Grenztemperatur ist (DIN EN 12921-3)
TOPTGrenz ≤ UEP
Wirksame Zündquellen im Sprühbereich sicher vermieden
Ultraschall-Einrichtungen gelten als Heizung.
a) geschlossene Anlage2.4.4.3Zone 0: Im Inneren der Reinigungsanlage, in der im Normalbetrieb Nebel auftritt, bzw. im Sprühbereich
Zone 1: Übriger Bereich im Innern und in den Abluftleitungen der technischen Lüftung bis zum Tropfenabscheider oder bis zum Auslass
Zone 2: 1,0 m um die Eingangstür zum Sprühbereich bis zum Boden
keine
b) Tunnelanlage2.4.4.3Zone 0: Im Inneren der Reinigungsanlage, in der im Normalbetrieb Nebel auftritt, bzw. im Sprühbereich
Zone 1: Übriger Bereich im Innern und in den Abluftleitungen der technischen Lüftung bis zum Tropfenabscheider oder bis zum Auslass
Zone 2: 1,5 m um die Öffnungen bis zum Boden
keine
3Anlagentyp CReinigungsanlagen, in denen die Flüssigkeit eine Temperatur erreichen kann, bei der mit dem Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre während des Normalbetriebs zu rechnen ist. Diese Anlagen sind mit einer Überwachungseinrichtung (Gaswarneinrichtung) mit automatischer Schaltfunktion ausgestattet (DIN EN 12921-3).
TOP > UEP
Keine Zündquellen im Innenraum
a1) geschlossene Anlage nach DIN EN 12921-3:2010-02 mit Maßnahmen zur Verringerung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch Inertisieren. Prozessbedingt und aufgrund der ausreichenden Qualität der Inertisierung und deren Überwachung ist mit dem Auftreten von g. e. A. nicht zu rechnen.2.3.3.2
2.5.3
keine Zone
a2) wie a1, jedoch ohne Maßnahmen zur Verringerung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch Inertisieren2.4.4.3Zone 0: im Innern der Anlage Zone 1: benachbarte Bereiche (im Innern) zur Betriebsfläche, abhängig von der Konstruktion der Kühlfläche und der technischen Lüftung
Zone 2: benachbarte Bereiche zur Betriebsfläche, abhängig von der Konstruktion der Kühlfläche und der technischen Lüftung
Zone 2: 1,0 m um die Öffnung bis zum Boden
keine
b1) Tunnelanlage mit Maßnahmen zur Verringerung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch Inertisieren2.3.3.2
2.5.3
keine Zone
b2) wie b1), jedoch ohne Maßnahmen zur Verringerung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch Inertisieren2.4.4.3Zone 0: im Innern der Anlage Zone 1: benachbarte Bereiche (im Innern) zur Betriebsfläche, abhängig von der Konstruktion der Kühlfläche und der technischen Lüftung
Zone 2: benachbarte Bereiche zur Betriebsfläche, abhängig von der Konstruktion der Kühlfläche und der technischen Lüftung
Zone 2: 1,5 m um die Öffnungen bis zum Boden
keine
4Besondere ReinigungsräumeReinigen von Hand; Bildung von g. e. A. möglich wegen großer Verdunstungsflächen
Die Flüssigkeitstemperatur ist größer als die Grenztemperatur.
TOP > TGrenz
2.4.4.3Zone 1: ganzer Raum
bei Räumen über 5,0 m Höhe:
Zone 1 bis 4 m horizontal um bzw. 2,5 m über Anlage/Objekt bis zum Boden
Zone 2 weitere 2,0 m horizontal und weitere 1,0 m über Anlage/Objekt bis zum Boden
5Reinigen von Hand an Arbeitstischen
(z. B. mit Lappen)
kein Versprühen
Die Flüssigkeitstemperatur ist immer kleiner als die Grenztemperatur.
TOP < TGrenz ≤ UEP
2.4.4.2keine Zonekeine
6Offenes Reinigen in Behältern ohne Beheizung,
z. B. Tauchbehälter
Gereinigte Teile tropfen über Bad ab und stellen selbst eine Lösemittel-Emissionsquelle dar.
Kein Versprühen
Lösemittel-Emissionsquellen sind daher die Badoberfläche/Öffnung des Behälters sowie die benetzte Kontur des abtropfenden Werkstücks/Anschlagmittels.
a) Die Flüssigkeitstemperatur ist kleiner als die oder nur selten und kurzzeitig gleich der Grenztemperatur.
TOP ≤ TGrenz ≤ UEP
2.4.4.2Zone 2: 2,0 m horizontal und 1,0 m über der Lösemittel-Emissionsquelle bis zum Bodenkeine
b) Die Flüssigkeitstemperatur ist größer als die Grenztemperatur.
TOP > TGrenz Flüssigkeitsoberfläche ≤ 0,25 m2
Absaugung an der Emissionsquelle
2.4.4.4Zone 1: 1,0 m horizontal und 1,0 m über der Lösemittel-Emissionsquelle bis zum Boden und in der Absaugung.keine
c) wie b)
jedoch ohne Absaugung an der Emissionsquelle
2.4.4.2Zone 1: 2,5 m horizontal und 1,5 m über der Lösemittel-Emissionsquelle bis zum Boden
Zone 2: weitere 2,0 m horizontal und 1,0 m über der Lösemittel-Emissionsquelle bis zum Boden
keine
d) wie b)
jedoch Flüssigkeitsoberfläche
> 0,25 m2
2.4.4.4Zone 1: 2,5 m horizontal und 1,5 m über der Lösemittel-Emissionsquelle bis zum Boden und in der Absaugung
Zone 2: weitere 2,5 m horizontal und 1,5 m über der Lösemittel-Emissionsquelle bis zum Boden
keine
7Reinigen einzelner Maschinen und Werkstücke von Handausgewiesene, fest eingerichtete Reinigungsarbeitsplätze kein Versprühen
a) Die Flüssigkeitstemperatur ist immer kleiner als die oder gleich der Grenztemperatur.
TOPTGrenz ≤ UEP
2.4.4.2keine Zonekeine
b) Die Flüssigkeitstemperatur ist größer als die Grenztemperatur.
TOP > TGrenz
Objektabsaugung (Erfassung an der Emissionsquelle)
2.4.4.4Zone 1: Im Innern der Objektabsaugung sowie 1,0 m um die Öffnung der Objektabsaugung und bis zum Boden; mindestens jedoch 1,0 m um den Reinigungsarbeitsplatz
Zone 2: Sofern die benetzte Werkstückoberfläche über den Erfassungsbereich der Objektabsaugung hinausragt, in einem Bereich von bis zu weiteren 5 m um den Reinigungsarbeitsplatz
keine
c) wie b) jedoch nur technische Lüftung (Raumlufttechnische Anlage)2.4.4.3Zone 1: 2,5 m horizontal und 1,5 m über den Reinigungsarbeitsplatz bis zum Boden
Zone 2: weitere 2,0 m horizontal um den Reinigungsarbeitsplatz bis zum Boden
keine
d) wie b) jedoch nur natürliche Lüftung2.4.4.2Zone 1:
5,0 m horizontal und 1,5 m über dem Reinigungsarbeitsplatz bis zum Boden
Zone 2: weitere 5,0 m horizontal um den Reinigungsarbeitsplatz bis zum Boden
keine
TOP=Verarbeitungstemperatur der Flüssigkeit
TGrenz=Grenztemperatur
UEP=Unterer Explosionspunkt

In den vorstehenden Beispielen wird durch die Angabe in Spalte 4 auf die Anforderungen aus der TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 verwiesen. Die hier genannten Verweise sind in Anhang 1b aufgeführt.