Abschnitt 2.7 - 2.7 Sachkundige Person
Sachkundig im Sinne der GefStoffV ist, wer durch Ausbildung und Prüfung eine ausreichende Qualifikation für die sichere Durchführung von Begasungen nachweist. Der Nachweis dieser Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach den Anlagen 1a - c der TRGS 512 "Begasung".