DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen Eine Planungshilfe für Betriebe

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Alarmierung

Es sollten Alarmierungsmittel vorhanden sein, mit der alle anwesenden Personen im Notfall im gesamten gefährdeten Bereich zuverlässig gewarnt werden können. Dies kann zum Beispiel eine fest installierte Sirene oder Glocke aber auch ein handgehaltenes Signalhorn oder ein Megafon sein. Die Auswahl und Anzahl richtet sich nach der Größe der Betriebsstätte, der Anzahl der Anwesenden, der baulichen Einrichtungen und der Lärmsituation in der Betriebsstätte.