DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen Eine Planungshilfe für Betriebe

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Gefährliche Stoffe und Güter im Sinne dieser DGUV Information umfasst Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und gefährliche Güter (Gefahrgüter) im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GefBefG).

Gebinde im Sinne dieser DGUV Information sind Versandstücke gemäß Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und Behälter für den innerbetrieblichen Transport.

Umschlag im Sinne dieser DGUV Information ist das Be- und Entladen von Transportmitteln oder Ladungsträgern, das Bereit- und Zusammenstellen zur Verladung, das Ein- und Auslagern in Lagereinrichtungen.

Innerbetrieblicher Transport im Sinne dieser DGUV Information ist die Ortsveränderung von Gebinden innerhalb eines abgeschlossenen Betriebes oder Industrieparks.

Notfall im Sinne dieser DGUV Information ist ein unbeabsichtigter Austritt von gefährlichen Stoffen und Gütern, der schnelle und unmittelbare Maßnahmen erfordert. Ein solcher Austritt tritt in der Regel aufgrund einer Beschädigung eines Gebindes ein.

Notfallmanagement im Sinne dieser DGUV Information umfasst die Festlegung von organisatorischen Strukturen und Verfahrensabläufen zur Minimierung von Risiken und Auswirkungen. Dadurch soll bei einem Notfall ein koordiniertes und effektives Vorgehen ohne Gefährdung der Anwesenden durch die ausgetretenen gefährlichen Stoffe und Güter sichergestellt werden.

Notfallanweisungen im Sinne dieser DGUV Information sind schriftliche Regelungen, wie bestimmte Aufgaben bei der Abarbeitung eines Notfalles sicher durchzuführen sind.

Notfallmanager bzw. Notfallmanagerin im Sinne dieser DGUV Information ist diejenige Person des Unternehmens mit betriebsspezifischen und produktbezogenen Kenntnissen, die die internen Entscheidungen verbindlich trifft und die sich daraus ergebenen Anweisungen erteilt.

Notfallhelfer bzw. Notfallhelferinnen im Sinne dieser DGUV Information sind Personen, denen im Rahmen eines Notfallmanagements festgelegte Funktionen oder Aufgaben zugewiesen wurden.

Notfalleinweiser bzw. Notfalleinweiserin im Sinne dieser DGUV Information ist diejenige Person (Notfallhelfer/-in), die beim Eintreffen von Einsatzkräften der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter die notwendigen Informationen über die Notfalllage und die innerbetrieblichen Verhältnisse gibt. Es ist zweckmäßig, dass diese Aufgabe eine Person in leitender Funktion wahrnimmt.

Einsatzleiter bzw. Einsatzleiterin ist diejenige Person der öffentlichen Einsatzkräfte, die den Einsatz organisatorisch-taktisch sowie rechtlich verantwortlich führt. Je nach Umfang des Einsatzes und tatsächlicher Notwendigkeit wird sie durch eine Führungsunterstützung ergänzt und bildet eine Einsatzleitung.

Anmerkung:

Durch die Begriffe Notfallmanager/-in und Einsatzleiter/-in wird unterschieden, wer die betrieblichen Entscheidungen und Anweisungen trifft, die nach Eintreffen der Einsatzkräfte in öffentlich-rechtliche Verantwortung übergehen.

Anwesende im Sinne dieser DGUV Information sind sämtliche im Betrieb befindlichen Personen. Das können z. B. eigene Beschäftigte, Beschäftigte von Vertragspartnern/ Fremdfirmen, Fahrer bzw. Fahrerinnen oder sonstige betriebsfremde Personen sein.