DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen Eine Planungshilfe für Betriebe

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Unterweisung, Notfallübung

Alle Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung unterwiesen werden.

Zum Thema "Notfall" müssen die Beschäftigten zumindest wissen,

  • wie sie sich bei einem Produktaustritt zu verhalten haben,

  • wie und an wen sie Meldungen abzugeben haben,

  • wie und unter welchen Umständen sie Begrenzungen des Produktaustritts vornehmen können,

  • wie eine Alarmierung erfolgt und

  • wo sich der Sammelplatz befindet sowie die Notwendigkeit, sich dort einzufinden.

Für Beschäftigte, die sich nur selten in den gefährdeten Bereichen aufhalten, für Beschäftigte von Fremdunternehmen und für Besuchende empfiehlt sich die Ausgabe eines Informationsblattes, das in kompakter Form alle notwendigen Verhaltenshinweise enthält.

Um die Festlegungen nach dem Alarmplan hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und nach Möglichkeit auch zu verbessern, ist die Durchführung von Notfallübungen erforderlich. Erfahrungsgemäß ist es zweckmäßig, Übungen durch nicht beteiligte Personen begleiten zu lassen.