Abschnitt 4 - 4 Schutzmaßnahmenkonzept
In Übersicht 1 sind jeweils die in Abschnitt 2 dieser Handlungshilfe aufgeführten technischen Schutzmaßnahmen gemäß branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen tabellarisch dargestellt. Dabei sind in Spalte 2 diejenigen Schutzmaßnahmen grün markiert, deren Anwendung zu einer Einhaltung des AGW führt. Für die in Spalte 3 gelb markierten Arbeitsweisen kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden. In der Übersicht 1 werden in Spalte 4 Hinweise zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen gegeben, die in der Übersicht 2 erläutert werden.
Die Schutzmaßnahmen sind dabei unter Umständen kumulativ anzuwenden und im Hinblick auf die jeweils zu betrachtende Tätigkeit gezielt so auszuwählen, dass das Schutzziel erreicht wird. Je nach den betriebsspezifischen Umständen ist es zum Zweck der Einhaltung des AGW bzw. der Minimierung der Exposition nicht in jedem Fall erforderlich, alle beschriebenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Im Zweifelsfall ist eine Wirksamkeitskontrolle (TRGS 504 Nr. 3.5) durchzuführen.
Zusätzlich zur beschriebenen Auswahl der Schutzmaßnahmen aus Übersicht 1 und Übersicht 2 sind die im folgenden Absatz gelisteten übergeordneten Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Das Schutzmaßnahmenkonzept ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Übergeordnete Schutzmaßnahmen und in Verbindung mit technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen einsetzbare persönliche Schutzmaßnahmen
Fahrwege sollten im Anlagenbereich (Annahme, Aufhaldung, Aufbereitung und Verladung) befestigt werden. Wo dies nicht der Fall ist, eignet sich eine der Witterung angepasste Befeuchtung der Fahrwege. Befestigte Flächen sind je nach Verschmutzungsgrad regelmäßig mit Staubsaugeinrichtungen, zum Beispiel Kehrsaugmaschinen (Staubklasse M), zu reinigen.
Der Aufenthalt von Mitarbeitern in staubbelasteten Bereichen ist auf ein Minimum zu reduzieren.
Schutzkleidung ist beim Verlassen stark staubender Tätigkeitsbereiche zu reinigen, zum Beispiel durch Absaugen (Absaugkabine) (siehe TRGS 504, Abs. 4.1.3. (9)).
Die übrigen Anforderungen der TRGS 504 (siehe Abs. 4.1.3. (8 und 10)) sind zu beachten. Schutzkleidung kann auch als "Einweg-Schutzkleidung" bereitgestellt werden.
Bei kurzfristigen Tätigkeiten in hoch staubexponierten Bereichen ist nach Durchführung aller technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen auch die Verwendung von geeignetem persönlichem Atemschutz gemäß DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" vorzusehen. Dabei können Halbmasken mit Partikelfilter (mindestens P2), partikelfiltrierende Halbmasken (mindestens FFP2) oder gebläseunterstützte Atemschutzgeräte (Helm oder Haube mit Gebläse und Filter mindestens TH2P) verwendet werden. Letztere bieten eine bessere Schutzwirkung und insbesondere bei längeren Tragezeiten einen besseren Tragekomfort.
Übersicht 1: Tätigkeiten/Arbeitsbereiche in der Recycling-Baustoff-Industrie
Tätigkeiten/Arbeitsbereiche in der Recycling-Baustoff-Industrie | AGW von 1,25 mg/m3eingehalten | AGW von 1,25 mg/m3nicht eingehalten; Inanspruchnahme der Übergangsregelung möglich | Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen für ein Schutzmaßnahmenkonzept (siehe Übersicht 2) |
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1 | 2 | 3 | 4 |
Annahme, Laden | |||
Aufhalden, Laden und Fördern mit Einsatz von Erdbaumaschinen, deren Fahrerkabinen eine Klimaanlage mit Frischluftzufuhr und ausreichendem, funktionierendem Staubfilter gegen alveolengängige Staubpartikel haben | |||
Aufhalden, Laden und Fördern mit Einsatz von Erdbaumaschinen mit Fahrerkabine ohne ausreichende Staubfilterung | 1, 2, 3 | ||
Aufbereitung | |||
Brech-, Sieb- und Förderanlagen sowie Handsortierungsbänder, sofern sie in Teilen gekapselt und abgesaugt oder mit Bedüsungen ausgestattet sind | |||
Brech-, Sieb- und Förderanlagen sowie Handsortierungsbänder die nicht gekapselt oder mit Bedüsungen ausgestattet sind | 4,5 | ||
Austrag- und Übergabestellen, die nicht gekapselt sind, an denen aber der Staub abgesaugt oder durch Bedüsung niedergeschlagen wird | |||
Austrag- und Übergabestellen, die nicht gekapselt sind und die nicht über eine Staubabsaugung oder Bedüsung verfügen | 4,5 | ||
Kontinuierliche Förderung | |||
Fördereinrichtungen, die gekapselt sind | |||
Förderbandübergabestellen, die nicht gekapselt sind, an denen aber der Staub abgesaugt oder durch Bedüsung niedergeschlagen wird | |||
Förderbandübergabestellen, die nicht gekapselt sind und die die nicht über eine Staubabsaugung oder Bedüsung verfügen | 4,5 | ||
Halden/Aufschüttungen | |||
Halden und Aufschüttungen, die durch Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune oder Feuchthalten geschützt werden | |||
Halden und Aufschüttungen, die nicht durch Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune oder Feuchthalten geschützt sind | 6 | ||
Materialabwurfstellen an Halden und Aufschüttungen, an denen Materialschürzen angebracht sind und die mit Wasserberieselung oder -bedüsung ausgerüstet sind | |||
Materialabwurfstellen an Halden und Aufschüttungen, die nicht mit Materialschürzen und mit Wasserberieselung oder -bedüsung ausgerüstet sind | 6,7,8 | ||
Lkw-Verladeeinrichtungen, die mit einer Entstaubung und/oder einer Wasserbedüsung oder -berieselung ausgerüstet sind | |||
Lkw-Verladeeinrichtungen, die nicht mit einer Entstaubung und/oder einer Wasserbedüsung oder -berieselung ausgerüstet sind | 7,8 | ||
Leit- und Steuerstände | |||
Leitstände, die mit einer Klimatisierung und Fremdluftzufuhr mit Filteranlage ausgerüstet sind, so dass ein minimaler Überdruck vorherrscht, die aber auch über ein automatisches Tür-Verschlusssystem verfügen | |||
Leitstände, die nicht klimatisiert und fremdbelüftet sind und deren Türen sich nicht automatisch schließen | 1, 2, 3 |
Übersicht 2: Schutzmaßnahmen1)
Nr. | Schutzmaßnahmen | Weitere Hinweise |
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1 | Nachrüsten von Fahrerkabinen oder Leitständen | An Hersteller wenden |
2 | Betriebsanweisung zur regelmäßigen Reinigung der Kabinen, Filteranlagen und Leitstände | TRGS 504 Nr. 4.1.3 |
3 | Betriebsanweisung zum Betrieb nur bei geschlossenen Fenstern und Türen | TRGS 504 Nr. 4.1.3 |
4 | Nachrüsten mit Kapselungs- oder Teilkapselungskomponenten | TRGS 504 Nr. 4.1.1 TRGS 504 Nr. 4.1.2 |
5 | Nachrüsten mit Bedüsungs- oder Berieselungssystemen | TRGS 504 Nr. 4.1.1 TRGS 504 Nr. 4.1.2 |
6 | Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune anlegen und Feuchthalten der Halden | |
7 | Nachrüsten mit Materialschürzen | |
8 | Nachrüsten mit Abwurfhöhenregulierungen |
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Maschinen, die Stäube freisetzen oder erzeugen können, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Gefahren durch diese Stäube vermieden werden oder die Stäube aufgefangen und gefahrlos beseitigt werden können (Anhang I Abschnitt 1.5.13 der RL 2006/42/EU; Maschinenrichtlinie). Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht vollkommen geschlossen, so sind die Einrichtungen zum Auffangen und/oder Abführen so anzuordnen, dass sie die größtmögliche Wirkung entfalten.