DGUV Information 213-104 - Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Recycling-Baustoff-Industrie" gemäß Kapitel 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nr. 2.4.2

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Abschnitt 4 - 4 Schutzmaßnahmenkonzept

In Übersicht 1 sind jeweils die in Abschnitt 2 dieser Handlungshilfe aufgeführten technischen Schutzmaßnahmen gemäß branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen tabellarisch dargestellt. Dabei sind in Spalte 2 diejenigen Schutzmaßnahmen grün markiert, deren Anwendung zu einer Einhaltung des AGW führt. Für die in Spalte 3 gelb markierten Arbeitsweisen kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden. In der Übersicht 1 werden in Spalte 4 Hinweise zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen gegeben, die in der Übersicht 2 erläutert werden.

Die Schutzmaßnahmen sind dabei unter Umständen kumulativ anzuwenden und im Hinblick auf die jeweils zu betrachtende Tätigkeit gezielt so auszuwählen, dass das Schutzziel erreicht wird. Je nach den betriebsspezifischen Umständen ist es zum Zweck der Einhaltung des AGW bzw. der Minimierung der Exposition nicht in jedem Fall erforderlich, alle beschriebenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Im Zweifelsfall ist eine Wirksamkeitskontrolle (TRGS 504 Nr. 3.5) durchzuführen.

Zusätzlich zur beschriebenen Auswahl der Schutzmaßnahmen aus Übersicht 1 und Übersicht 2 sind die im folgenden Absatz gelisteten übergeordneten Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Das Schutzmaßnahmenkonzept ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Übergeordnete Schutzmaßnahmen und in Verbindung mit technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen einsetzbare persönliche Schutzmaßnahmen

Fahrwege sollten im Anlagenbereich (Annahme, Aufhaldung, Aufbereitung und Verladung) befestigt werden. Wo dies nicht der Fall ist, eignet sich eine der Witterung angepasste Befeuchtung der Fahrwege. Befestigte Flächen sind je nach Verschmutzungsgrad regelmäßig mit Staubsaugeinrichtungen, zum Beispiel Kehrsaugmaschinen (Staubklasse M), zu reinigen.

Der Aufenthalt von Mitarbeitern in staubbelasteten Bereichen ist auf ein Minimum zu reduzieren.

Schutzkleidung ist beim Verlassen stark staubender Tätigkeitsbereiche zu reinigen, zum Beispiel durch Absaugen (Absaugkabine) (siehe TRGS 504, Abs. 4.1.3. (9)).

Die übrigen Anforderungen der TRGS 504 (siehe Abs. 4.1.3. (8 und 10)) sind zu beachten. Schutzkleidung kann auch als "Einweg-Schutzkleidung" bereitgestellt werden.

Bei kurzfristigen Tätigkeiten in hoch staubexponierten Bereichen ist nach Durchführung aller technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen auch die Verwendung von geeignetem persönlichem Atemschutz gemäß DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" vorzusehen. Dabei können Halbmasken mit Partikelfilter (mindestens P2), partikelfiltrierende Halbmasken (mindestens FFP2) oder gebläseunterstützte Atemschutzgeräte (Helm oder Haube mit Gebläse und Filter mindestens TH2P) verwendet werden. Letztere bieten eine bessere Schutzwirkung und insbesondere bei längeren Tragezeiten einen besseren Tragekomfort.

Übersicht 1: Tätigkeiten/Arbeitsbereiche in der Recycling-Baustoff-Industrie

Tätigkeiten/Arbeitsbereiche in der Recycling-Baustoff-IndustrieAGW von 1,25 mg/m3eingehaltenAGW von 1,25 mg/m3nicht eingehalten; Inanspruchnahme der Übergangsregelung möglichTechnische und organisatorische Schutzmaßnahmen für ein Schutzmaßnahmenkonzept (siehe Übersicht 2)
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Annahme, Laden
Aufhalden, Laden und Fördern mit Einsatz von Erdbaumaschinen, deren Fahrerkabinen eine Klimaanlage mit Frischluftzufuhr und ausreichendem, funktionierendem Staubfilter gegen alveolengängige Staubpartikel habenccc_3538_01.jpg
Aufhalden, Laden und Fördern mit Einsatz von Erdbaumaschinen mit Fahrerkabine ohne ausreichende Staubfilterungccc_3538_02.jpg1, 2, 3
Aufbereitung
Brech-, Sieb- und Förderanlagen sowie Handsortierungsbänder, sofern sie in Teilen gekapselt und abgesaugt oder mit Bedüsungen ausgestattet sindccc_3538_01.jpg
Brech-, Sieb- und Förderanlagen sowie Handsortierungsbänder die nicht gekapselt oder mit Bedüsungen ausgestattet sindccc_3538_02.jpg4,5
Austrag- und Übergabestellen, die nicht gekapselt sind, an denen aber der Staub abgesaugt oder durch Bedüsung niedergeschlagen wirdccc_3538_01.jpg
Austrag- und Übergabestellen, die nicht gekapselt sind und die nicht über eine Staubabsaugung oder Bedüsung verfügenccc_3538_02.jpg4,5
Kontinuierliche Förderung
Fördereinrichtungen, die gekapselt sindccc_3538_01.jpg
Förderbandübergabestellen, die nicht gekapselt sind, an denen aber der Staub abgesaugt oder durch Bedüsung niedergeschlagen wirdccc_3538_01.jpg
Förderbandübergabestellen, die nicht gekapselt sind und die die nicht über eine Staubabsaugung oder Bedüsung verfügenccc_3538_02.jpg4,5
Halden/Aufschüttungen
Halden und Aufschüttungen, die durch Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune oder Feuchthalten geschützt werdenccc_3538_01.jpg
Halden und Aufschüttungen, die nicht durch Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune oder Feuchthalten geschützt sindccc_3538_02.jpg6
Materialabwurfstellen an Halden und Aufschüttungen, an denen Materialschürzen angebracht sind und die mit Wasserberieselung oder -bedüsung ausgerüstet sindccc_3538_01.jpg
Materialabwurfstellen an Halden und Aufschüttungen, die nicht mit Materialschürzen und mit Wasserberieselung oder -bedüsung ausgerüstet sindccc_3538_02.jpg6,7,8
Lkw-Verladeeinrichtungen, die mit einer Entstaubung und/oder einer Wasserbedüsung oder -berieselung ausgerüstet sindccc_3538_01.jpg
Lkw-Verladeeinrichtungen, die nicht mit einer Entstaubung und/oder einer Wasserbedüsung oder -berieselung ausgerüstet sindccc_3538_02.jpg7,8
Leit- und Steuerstände
Leitstände, die mit einer Klimatisierung und Fremdluftzufuhr mit Filteranlage ausgerüstet sind, so dass ein minimaler Überdruck vorherrscht, die aber auch über ein automatisches Tür-Verschlusssystem verfügenccc_3538_01.jpg
Leitstände, die nicht klimatisiert und fremdbelüftet sind und deren Türen sich nicht automatisch schließenccc_3538_02.jpg1, 2, 3

Übersicht 2: Schutzmaßnahmen1)

Nr.SchutzmaßnahmenWeitere Hinweise
1Nachrüsten von Fahrerkabinen oder LeitständenAn Hersteller wenden
2Betriebsanweisung zur regelmäßigen Reinigung der Kabinen, Filteranlagen und LeitständeTRGS 504 Nr. 4.1.3
3Betriebsanweisung zum Betrieb nur bei geschlossenen Fenstern und TürenTRGS 504 Nr. 4.1.3
4Nachrüsten mit Kapselungs- oder TeilkapselungskomponentenTRGS 504 Nr. 4.1.1
TRGS 504 Nr. 4.1.2
5Nachrüsten mit Bedüsungs- oder BerieselungssystemenTRGS 504 Nr. 4.1.1
TRGS 504 Nr. 4.1.2
6Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune anlegen und Feuchthalten der Halden
7Nachrüsten mit Materialschürzen
8Nachrüsten mit Abwurfhöhenregulierungen

Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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Internet: www.dguv.de

Maschinen, die Stäube freisetzen oder erzeugen können, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Gefahren durch diese Stäube vermieden werden oder die Stäube aufgefangen und gefahrlos beseitigt werden können (Anhang I Abschnitt 1.5.13 der RL 2006/42/EU; Maschinenrichtlinie). Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht vollkommen geschlossen, so sind die Einrichtungen zum Auffangen und/oder Abführen so anzuordnen, dass sie die größtmögliche Wirkung entfalten.