Abschnitt 6.1 - 6 Rechtliche Stellung des Ersthelfers oder der Ersthelferin
6.1 Unfallversicherungsschutz
Für Beschäftigte, die auf Veranlassung der Unternehmerin oder des Unternehmers an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen oder als Ersthelferin oder Ersthelfer tätig werden, leitet sich der Unfallversicherungsschutz aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ab (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen von Amts wegen.