Abschnitt 2 - 2 Anforderungen an beauftragte Beschäftigte
Beauftragte Beschäftigte müssen eine fachliche Qualifizierung in Theorie und Praxis erhalten haben, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
An jeder Aufzugsanlage müssen vor Aufnahme der Arbeiten die beauftragten Personen eine ausreichende Einweisung durch eine fachkundige Person an der Anlage erhalten haben, um die bei der Durchführung der übertragenen Arbeiten von der Aufzugsanlage ausgehenden Gefährdungen zu erkennen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und das verbleibende Risiko beurteilen zu können.
Ergänzende Information siehe Abschnitt 5.5.7 und Anhang 4 DGUV Information 209-053