DGUV Regel 114-602 - Branche Abfallwirtschaft Teil II: Abfallbehandlung

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Persönliche Schutzausrüstung

Falls alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft und immer noch Gefährdungen vorhanden sind, müssen Sie Ihren Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, die bestimmungsgemäß zu verwenden ist. Sie müssen die Wartung und Pflege der PSA organisieren und deren hygienisch einwandfreien Zustand sicherstellen.

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Abb. 11 Präsentation bereitgestellter PSA
ccc_3511_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 1 - 3 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

  • Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" (bisher BGR/GUV-R 190)

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" (bisher BGR/GUV-R 194)

  • DGUV Regel 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (bisher GUV-R 191)

  • DGUV Regel 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (bisher GUV-R 192)

    DGUV Regel 112-993 "Benutzung von Kopfschutz" (bisher GUV-R 193)

  • DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen" (bisher GUV-R 195)

ccc_3511_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe" (bisher BGI/GUV-I 868)

  • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" (bisher BGI/GUV-I 8591)

ccc_3511_26.jpgGefährdungen

Sie müssen durch technische oder organisatorische Maßnahmen den Gesundheitsschutz sicherstellen. Dennoch können Gefährdungen auftreten, z. B. durch:

  • Einfluss des Wettergeschehens, Klima, UV-Strahlung,

  • innerbetrieblichen Verkehr,

  • herunterfallende Gegenstände, herumfliegende Gegenstände,

  • Anstoßen,

  • Kontakt mit flüssigen oder pastösen Abfällen,

  • spitze oder scharfkantige Gegenstände,

  • Ausrutschen,

  • eingesetzte Gefahrstoffe,

  • Lärm,

  • Stäube (z. B. mineralischer Staub, Papierstaub oder schimmelpilzhaltiger Staub) und mikrobiell belastete Aerosole,

  • Sauerstoffmangel,

  • entstehende Gase und Dämpfe.

Berücksichtigen Sie bei der Auswahl der PSA alle Gefährdungsfaktoren, die bei der zu bewertenden Tätigkeit auftreten können. Hierzu gehören auch die Gefährdungen, die durch das Tragen der PSA entstehen (z. B. durch schwere körperliche Arbeit unter Atemschutz mit Filtertechnik).
ccc_3511_27.jpgMaßnahmen
Die Gefährdungen sind häufig nicht konkret bekannt.
Deshalb ist grundsätzlich körperbedeckende Arbeits- oder Schutzkleidung vorzusehen. Es kann auch Betriebsbereiche geben, in denen Sie das Tragen von spezieller PSA anweisen müssen. Bringen Sie an den Zugängen entsprechende Kennzeichnungen an.

Wetterschutzkleidung und innerbetrieblicher Verkehr

Stellen Sie Ihren Beschäftigten, die den Einflüssen des Wettergeschehens ausgesetzt sind, geeignete Wetterschutzkleidung zur Verfügung. Dazu gehört auch geeigneter Schutz vor Sonneneinstrahlung.

Bei Tätigkeiten im öffentlichen Verkehrsbereich muss Kleidung als hochsichtbare Warnkleidung ausgeführt sein oder entsprechend ergänzt werden.

Kopfschutz und Kopfbedeckung

  • Kopfschutz kann z. B. in Bereichen von mehrstöckigen Abfallbehandlungsanlagen erforderlich sein (herunterfallende Gegenstände), in Bereichen mit Verkehrswegen unterhalb von Gitterrosten oder Förderbändern sowie bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (Anstoßen).

  • Kopfbedeckungen sind aus hygienischen Gründen bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten erforderlich, wenn durch Staubaufwirbelung Stäube oder mikrobiell belastete Aerosole entstehen (z. B. Filterwechsel, Kontakt zu Ausscheidungen von Tieren).

Schutzkleidung

Für Tätigkeiten, bei denen Spritzer von flüssigen und pastösen Abfällen auftreten können, müssen Sie sprüh- und staubdichte Einweg-Schutzkleidung zur Verfügung stellen (z. B. Overalls mit Kapuze gemäß Kategorie III, Typ 5 und 6).

Fuß- und Handschutz

  • Im Bereich der Abfallbehandlung sollen Sicherheitsschuhe der Schutzklasse S3 getragen werden.

  • Ihre Beschäftigten müssen geeignete Schutzhandschuhe tragen, wenn sie beim Kontakt mit Abfällen (z. B. Sortieren am Band) mit Verletzungen durch spitze, scharfkantige Gegenstände rechnen müssen oder mit Gefahrstoffen in Berührung kommen können.

Augen-, Gesichts- und Gehörschutz

  • Besteht die Gefahr von Augen verletzungen, muss die PSA um geeigneten Augenschutz ergänzt werden (z. B. Gestellbrillen mit ausreichendem Seitenschutz und zusätzlicher oberer Abdeckung).

  • Vermeiden Sie Gesichtsverletzungen durch die Verwendung geeigneter Visiere.

  • Bei Arbeiten in der Nähe von lärmerzeugenden Aggregaten und Anlageteilen wie Schreddern, Mühlen, metallenen Abwurfschächten sowie bei lärmintensiven Tätigkeiten ist geeigneter Gehörschutz zu verwenden. Achten Sie bei der Gehörschutzauswahl auf hygienische Belange.

Weitere Maßnahmen

  • PSA muss stets trocken und hygienisch einwandfrei sein. Bei Bedarf muss Ersatz bereitstehen.

  • Zur Trocknung von Arbeits- und Schutzkleidung müssen geeignete Einrichtungen (z. B. separater Trockenraum, technisch belüftete Spinde) vorhanden sein. Arbeits- und Schutzkleidung sollte stets in Fachbetrieben oder speziellen betriebseigenen Einrichtungen gereinigt werden.

Zur Trocknung nasser Arbeits- und Schutzkleidung sind Wäschetrockner mit rotierender Trommel nicht geeignet: Diese können die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe erhöhen.
  • Verschmutzte Arbeits- und Schutzkleidung ist in den dafür vorgesehenen Einrichtungen getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren und darf nicht mit nach Hause genommen werden.