DGUV Regel 114-601 - Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.8 - 3.8 Rückwärtsfahren und Rangieren des Abfallsammelfahrzeuges

Abfallsammelfahrzeuge kommen oft in Situationen, in denen Rangieren, Zurücksetzen oder Wenden im Wendehammer erforderlich sind. Auch in Ausnahmefällen darüber hinausgehende Rückwärtsfahrten werden durchgeführt. Bei allen Rückwärtsbewegungen eines Abfallsammelfahrzeugs können Gefahrensituationen mit hohen Risiken für Beschäftigte und Dritte entstehen. Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin nicht auf Rückwärtsfahrten verzichten können, müssen Sie besondere Sicherheitsmaßnahmen treffen.

ccc_3510_03.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3510_04.jpgWeitere Informationen
  • Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RaSt 06)

ccc_3510_26.jpgGefährdungen

Beim Rückwärtsfahren und Rangieren können u.a. die folgenden Gefährdungen auftreten:

  • Erfassen von Personen,

  • Überrollen von Personen,

  • Quetschen von Personen zwischen Fahrzeug und Hindernissen.

Dies kann zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen. Neben Ihren Beschäftigten sind vor allem Radfahrerinnen und Radfahrer, Kinder sowie ältere oder behinderte Personen gefährdet.

Sicherheitsfunktionen beim Rückwärtsfahren
Das Manipulieren oder Umgehen von Sicherheitsfunktionen (z. B. Trittbrettüberwachung) ist verboten und für Ihre Beschäftigten lebensgefährlich. Das Rückwärtsfahren mit besetztem Trittbrett wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
ccc_3510_27.jpgMaßnahmen

Grundsätzliche Schutzmaßnahmen

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass sie nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Nicht als Rückwärtsfahrt gilt ein kurzes Zurücksetzen wenn es zum Aufnehmen von speziellen Behältern (z. B. Umleerbehältern) notwendig ist oder ein Zurücksetzen in Wendeeinrichtungen.

Organisieren Sie Sammelfahrten so, dass möglichst keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind. Wenn Sie alle Möglichkeiten zur Minimierung des Rückwärtsfahrens nach eingehender Prüfung ausgeschöpft haben (vgl. Kapitel 3.1) und ein Rückwärtsfahren trotzdem notwendig ist, müssen Sie mittels der Gefährdungsbeurteilung festlegen, wie die gefahrlose Rückwärtsfahrt in dieser Situation durchzuführen ist. Vergleichbare Gefährdungssituationen können zusammengefasst werden. Sie müssen über die erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von Ihnen festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung dieser Maßnahmen ersichtlich sind. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Fahrerinnen und Fahrer und ggf. eingesetzte Laderinnen und Lader Kenntnis davon haben, welche Maßnahmen in unterschiedlichen Fahrsituationen zu treffen sind. Dies gilt auch für Seiten- und Frontlader-Fahrzeuge.

Wirken Sie darauf hin, dass die Fahrzeugbesatzung nicht gegen die von Ihnen festgelegten Maßnahmen, die eine gefahrlose Rückwärtsfahrt gewährleisten, verstößt.

ccc_3510_28.jpg Beispielsweise können Sie die Fahrerinnen und Fahrer durch ein Verzeichnis mit Zuordnung der Maßnahmen unterstützen. Dieses Verzeichnis kann touren-, ladestellen- bzw. fahrsituationsbezogen aufgebaut werden.

Reduzieren Sie die Gefährdungen Ihrer Beschäftigten insbesondere dadurch, dass Rückwärtsfahrten maximal mit Schrittgeschwindigkeit durchgeführt werden. Abstände zu Personen sind an die Verkehrssituation anzupassen.

Berücksichtigen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch:

  • Beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges (anklappbare und nicht gefahrbringende Anbauteile, z. B. leicht klappbare Spiegel, sind ausgenommen) soll jederzeit ein Sicherheitsabstand zu allen Objekten von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrstrecke gewährleistet sein.

  • Die zurückzulegende Strecke soll nicht länger als 150 m sein.

  • Die Sicht durch die Rückspiegel nach hinten darf nicht behindert werden (z. B. durch Bäume, Äste, Strauchwerk). Die Rückspiegel sollen bei der Rückwärtsfahrt nicht angeklappt werden.

  • Im Gefahrbereich des Abfallsammelfahrzeuges dürfen sich keine Personen aufhalten.

  • Psychische Belastungen durch Informationsflut, z. B. durch mehrere Spiegel, Monitore und akustische Signale.

Einweisen

  • Beim Rückwärtsfahren muss ausgeschlossen werden, dass andere Personen gefährdet werden. Kann das nicht ausgeschlossen werden, muss sich die Fahrerin bzw. der Fahrer einweisen lassen.

  • Die einweisenden Personen geben der Kfz-Führerin oder dem Kfz-Führer Zeichen, damit andere nicht gefährdet werden. Sie warnen auch weitere Personen im Straßenverkehr, welche die Verkehrssituation möglicherweise falsch einschätzen. Benennen Sie ausschließlich Personen zu Einweisenden, die über ausreichende Kenntnisse verfügen, um Verkehrsvorgänge beurteilen zu können.

  • Alle Einweisenden müssen in der Anwendung der Handsignale (siehe Abbildung Handsignale) unterwiesen werden.

ccc_3510_28.jpg Führen Sie praktische Übungen durch, die Ihren Beschäftigten das sichere Einweisen im betrieblichen Alltag ermöglichen.

  • Einweisende dürfen sich nur im Sichtbereich der Kfz-Führerin oder des Kfz-Führers aufhalten. Sie dürfen sich nicht im Gefahrenbereich zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Einweisende sollen wegen der Sturz- und Stolpergefahr nicht rückwärtsgehen.

  • Die Kfz-Führerin oder der Kfz-Führer müssen das Fahrzeug sofort anhalten, wenn sie die einweisende Person nicht mehr sehen können.

Verwendung von Heck- und Arbeitsbereichskameras
Heck- und Arbeitsbereichskameras informieren über die Tätigkeiten am Fahrzeugheck und können beim Rückwärtsfahren, Zurücksetzen bzw. genauen Positionieren des Fahrzeugs eine Hilfestellung bieten. Jedoch ist z. B. durch starre Blickwinkel nicht immer eine ausreichende Überwachung bzw. Einsehbarkeit des Gefahrenbereiches möglich, eine Gefährdung von Personen kann dadurch nicht ausgeschlossen werden. Ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen, müssen Sie dafür sorgen, dass das Fahrpersonal eingewiesen wird.
Einsatz technischer Systeme
Neuere Entwicklungen im Bereich Fahrerassistenzsysteme, welche z. B. mit aktiven Sensoren gekoppelt sind und aktiv in die Bremse eingreifen, erhöhen die Sicherheit weiter. Lassen Sie sich von den Herstellern solcher Systeme beraten, welche wirksamen Sicherungsfunktionen von diesen Systemen übernommen werden. Beziehen Sie diese Informationen in die Überlegungen zu Ihren Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung ein.
Sofern eine Gefährdung von Personen durch technische Maßnahmen, z. B. Fahrerassistenzsysteme, ausgeschlossen werden kann, kann auf einen Einweiser verzichtet werden. Zur Zeit gilt als anerkannte Regel der Technik, dass ein Einweiser eingesetzt wird, wenn die Gefährdung von Personen/Verkehrsteilnehmern nicht ausgeschlossen wird.

Unvorhersehbares Rückwärtsfahren

Legen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen fest, die Ihre Beschäftigten befolgen müssen, falls diese in die Situation kommen, dass sie unerwartet (z. B. aufgrund von Verkehrshindernissen) rückwärtsfahren müssen.

Lassen Sie wiederholt auftretende Rückwärtsfahrstellen melden, um dies bei der künftigen Arbeitsplanung berücksichtigen zu können.

ccc_3510_28.jpg Erteilen Sie Ihren Fahrerinnen und Fahrern die Befugnis, in besonderen Situationen geeignete Personen zum Einweisen hinzuziehen, beispielsweise andere LKW-Fahrer. Legen Sie dazu Anforderungen an diese auszuwählende Person fest. Hierzu gehört auch die Kenntnis über die zu verwendenden Handsignale. Bei bestehenden Unsicherheiten über die Vorgehensweise vor Ort soll sich die Fahrerin bzw. der Fahrer mit dem Betrieb über die Vorgehensweise abstimmen. Dies kann z.B. telefonisch mit dem Einsatzleiter, Tourenplaner oder Disponenten des Unternehmens erfolgen.

ccc_3510_37.jpg
Abb. 11 Handsignale beim Einweisen