DGUV Regel 114-601 - Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.7 - 3.7 Ablieferung und Entleerung

Bei der Ablieferung des gesammelten Abfalls an Abfallbehandlungsanlagen oder Umladestationen ("Kippstelle") können Ihre Beschäftigen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus anderen Unternehmen treffen. Durch Tätigkeiten auf einem unbekannten Betriebsgelände und die Zusammenarbeit mit fremdem Personal können besondere Gefahrensituationen entstehen.

ccc_3510_36.jpg
Abb. 10 Gesicherte Kippstelle
ccc_3510_03.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3510_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" (bisher BGI/GUV-I 8591)

ccc_3510_26.jpgGefährdungen

Es bestehen Gefährdungen u.a. durch:

  • innerbetrieblichen Fahrzeugverkehr (vor allem Radlader) und rangierende Fahrzeuge,

  • Verdecken von Personen (z. B. durch geschüttete Abfälle),

  • Greifer, Krananlagen und Bodenabzugseinrichtungen,

  • Absturz an Kanten,

  • Stolpern, Ausrutschen und Stürzen durch herumliegenden Abfall,

  • Versinken oder Verschütten in abgelagerten Abfällen,

  • Biologische Arbeitsstoffe,

  • Fehlwürfe.

ccc_3510_27.jpgMaßnahmen

Verhalten an Kippstellen

  • Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, sich an die Vorgaben und Anweisungen der Betreiberin bzw. des Betreibers zu halten.

  • Brennender Müll, radioaktive Stoffe, Explosivstoffe, explosive Gegenstände und andere Stoffe, die Beschäftigte gefährden können, dürfen nicht in Abfallbunker entladen werden. Sofern Fehlwürfe oder Brände bekannt sind, müssen Sie die verantwortliche Person des betreibenden Unternehmens der Kippstelle unterrichten. Die verantwortliche Person entscheidet über das weitere Vorgehen.

Ihre Beschäftigten dürfen nur dann rückwärtsfahren, wenn dies zwingend erforderlich und gefahrlos möglich ist (vgl. Kapitel 3.8).

Entladen des Sammelfahrzeuges

  • Ihre Beschäftigten dürfen Abfallsammelfahrzeuge nur an Stellen entladen, an denen der Untergrund ausreichend tragfähig und die Standsicherheit der Abfallsammelfahrzeuge gewährleistet ist. Absetzkipper dürfen erst entladen werden, wenn sie gegen Umstürzen gesichert sind, z. B. durch ausgefahrene Stützbeine.

  • Ihre Beschäftigten dürfen sich außerhalb des Fahrzeuges nur aufhalten, soweit es für das Entladen erforderlich ist. In Kipphallen soll auf das Verlassen der Fahrzeuge verzichtet werden, um die Belastung mit staubiger bzw. keimhaltiger Luft zu minimieren.

  • Sorgen Sie dafür, dass sich Ihre Beschäftigten nur in erlaubten Bereichen und in unmittelbarer Nähe zu ihrem Fahrzeug aufhalten.

Bei Umladestationen mit Flachbunkern oder Entladeplatten besteht ein reger Fahrzeugverkehr durch innerbetriebliche Fahrzeuge, meist Radlader.
Geschüttete Abfälle können Personen verdecken - es besteht hier die akute Gefahr, von rangierenden Fahrzeugen erfasst zu werden.
  • Ihre Beschäftigten müssen bei Arbeiten im Gefahrenbereich einen ausreichenden Abstand zu ungesicherten Absturzkanten einhalten, mindestens 2 m.

  • Sorgen Sie dafür, dass Abfallreste aus Aufbaubehältern nicht unmittelbar an Entladestellen mit Absturzgefahren entfernt werden. Ihre Beschäftigten müssen zur Reinigung der Schließkante des Heckteils die ausgewiesenen Flächen aufsuchen.

  • Abfälle dürfen nicht von Hand entladen werden. Stellen Sie ggf. geeignete Hilfsmittel zur Verfügung.

  • Bei der Reinigung der Schließkanten dürfen sich Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht im Gefahrenbereich des angehobenen Heckteils aufhalten. Vor Arbeiten im Gefahrenbereich ist das Heckteil gegen Absturz mittels der am Fahrzeug vorhandenen Sicherungseinrichtungen, z. B. geeigneten Sicherungsstützen, zu sichern.

ccc_3510_12.jpgPersönliche Schutzausrüstung (PSA) und Warnkleidung

  • Wirken Sie darauf hin, dass Ihre Beschäftigen bei der Fahrzeug entleerung Sicherheitsschuhe tragen. Diese müssen mindestens der Schutzkategorie S2, sollten jedoch der Schutzkategorie S3 entsprechen.

  • Sie müssen Ihre Beschäftigten mit geeigneter Warnkleidung und geeignetem Handschutz ausrüsten.

ccc_3510_28.jpg Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auch im Gebrauch der Notfalleinrichtungen, z. B. zum Stillsetzen von Krananlagen und Bodenabzugseinrichtungen sowie über Sprechverbindungen in Abfallbunkern, Kipp- und Entladestellen.