§ 50 SBauVO - Tragende Wände, Stützen, Decken
(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. § 51 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein:
- 1.
in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
- 2.
in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen und
- 3.
in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten.