SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

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§ 50 SBauVO - Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. § 51 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein:

  1. 1.

    in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

  2. 2.

    in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen und

  3. 3.

    in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten.