DGUV Information 205-008 - Sicherheit im Feuerwehrhaus Sicherheitsgerechtes Planen, Gestalten und Betreiben

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Abschnitt 3.4 - 3.4. Prüfung von baulichen Einrichtungen und Anlagen

Grundsatz
Feuerwehrangehörige dürfen nicht durch sicherheitswidrige Technikzu Schaden kommen.

Alle Geräte und Ausrüstungsgegenstände sowie baulichen Einrichtungen und Anlagen können bei ihrer Verwendung verschleißen oder beschädigt werden. Zudem können äußere Einflüsse wie Feuchtigkeit und UV-Strahlung die Materialeigenschaften verändern. Bei der regelmäßigen Überprüfung von baulichen Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr sollen Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstige Veränderungen frühzeitig erkannt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden.

Neben den auf den Fahrzeugen verlasteten Geräten ist auch die im Feuerwehrhaus befindliche Technik, wie z. B. die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel, aber auch die ortsfesten elektrischen Anlagen, die Tore, Hebebühnen, Winden, Hochdruckreiniger, Druckluftkompressoren oder Schweißgeräte in die regelmäßige Prüfung einzubeziehen.

Hinweise zur Prüfung können u. a. den Herstellerangaben sowie dem Regelwerk entnommen werden. So enthalten Unfallverhütungsvorschriften, wie z. B. die DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" oder die DGUV Vorschrift 3/4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" nähere Angaben zu vorzusehenden Prüfungen. Ein wichtiges Hilfsmittel für die Feuerwehren ist der DGUV Grundsatz 305-002 "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr". Sie enthalten Angaben über Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen vieler typischer Feuerwehreinrichtungen.

Die Prüfungen der Feuerwehrausrüstungen können von in den Prüfgrundsätzen genannten Personen durchgeführt werden.

Andere Feuerwehreinrichtungen sind von dafür qualifizierten Personen zu prüfen. Die Organisation und Durchführung dieser Prüfungen unterliegt der Verantwortung des Trägers des Brandschutzes und ist nicht originäre Aufgabe der Feuerwehr.