EMVG - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

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§ 33 EMVG - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 8 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Gerät nach einer dort genannten Anforderung entworfen und hergestellt wurde,

  2. 2.

    entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt,

  3. 3.

    entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 12 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

  4. 4.

    entgegen § 9 Absatz 1, nicht dafür Sorge trägt, dass ein Gerät eine dort genannte Information trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben wird,

  5. 5.

    entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  6. 6.

    entgegen § 9 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einem Gerät eine dort genannte Information beigefügt ist,

  7. 7.

    entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  8. 8.

    entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 oder § 13 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,

  9. 9.

    entgegen § 11 Absatz 2 ein Gerät in Verkehr bringt,

  10. 10.

    entgegen § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt bereitstellt,

  11. 11.

    entgegen § 15 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,

  12. 12.

    entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder

  13. 13.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 9 oder 10 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.